Die lange Vorlaufzeit ist bei der Bemessung der Erstreckungsdauer zu berücksichtigen. Eine Erstreckung ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Vorlaufzeit mehr als zwei Jahre länger ist als die maximale Erstreckungsdauer (OG, E. III.2.3.2). Weigert sich die Vermieterin, der Mieterin zur Erleichterung der Suchbemühungen für die Zeit vor dem Kündigungstermin ein vorzeitiges Kündigungsrecht einzuräumen, kann indessen allein daraus keine Härte abgeleitet werden, zumal der Nationalrat im Jahre 2003 einen Vorstoss zur Einführung eines solchen Rechts abgelehnt hat (BGer, E. 5.2.4-5). Eine Härte setzt den Nachweis -2-