{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. 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Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\n1.2. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Weiter erreicht der Streitwert in der Hauptsache den nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen\nFällen geltenden Mindestbetrag von Fr. 15'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.\n\n1.3. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren\nseien widersprüchlich: Die Beschwerdeführerin verlange einzig die Aufhebung derjenigen Disposi-\ntiv-Ziffern des angefochtenen Urteils, in denen über das Erstreckungsbegehren entschieden worden sei. Die Kostenverlegung greife sie indes nicht an. Es bestehe damit die Gefahr eines Widerspruchs zwischen dem Urteil des Bundesgerichts und dem \"bereits rechtskräftig ausgefällten Kostenentscheid\" der Vorinstanz. Auf die Beschwerde sei daher \"als Ganzes\" nicht einzutreten.\nDie Beschwerdeführerin ficht das obergerichtliche Urteil unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\"für alle Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin\" an. Damit wird das Urteil - jedenfalls implizit\n- auch insoweit angegriffen, als es die Kostenfolgen betrifft. Auch unter diesem Gesichtspunkt\nkann auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n2.\n\n2.1. Da kein Fall von Art. 98 BGG vorliegt (vgl. Urteil 4A_409/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1\nund 2.1), können mit der Beschwerde in Zivilsachen Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG\ngerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten\nwerden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).\nUnerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und\nim Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt.\nDie beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die\nRechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen\n(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Diese Begründungsanforderungen gelten auch für\ndie Beschwerdeantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für\ndie im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGE 140 III 86 E. 2\nS. 89 mit Hinweisen).\n\n2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegen-\n- 82 -\n\nständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn\nsie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht\n(Art. 105 Abs. 2 BGG). \"Offensichtlich unrichtig\" bedeutet dabei \"willkürlich\" (BGE 140 III 115 E. 2\nS. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen\nnur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99\nAbs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss\nklar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III\n16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E.\n2 S. 90).\n\n3.\n\n3.1. Die Vorinstanz schloss, die am 13./14. Juni 2016 ausgesprochene Kündigung sei im Sinne\nvon Art. 271 f. OR gültig. Es stelle sich daher die Frage, ob das Mietverhältnis nach Art. 272 ff. OR\nerstreckt werden könne.\n\n3.2. Gemäss Art. 272 Abs. 1 OR kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine\nHärte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Das\nMietverhältnis kann - so hält Art. 272b Abs. 1 OR fest - für Geschäftsräume um höchstens sechs\nJahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden. Der Mieter kann das Mietverhältnis - sofern der Erstreckungsentscheid oder die\nErstreckungsvereinbarung nichts anderes festlegt - nach Art. 272d OR wie folgt kündigen: bei\nErstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats (lit. a); bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin\n(lit. b; sog. \"vorzeitiges Kündigungsrecht\").\n\n4.\nIm Vordergrund der Diskussion der Vorinstanzen stand in diesem Zusammenhang die Frage, wie\nder Umstand zu würdigen ist, dass die Beschwerdeführerin mehr als acht Jahre vor dem avisierten\nBeendigungstermin kündigte (nämlich am 13./14. Juni 2016 per 31. Dezember 2024).\n\n"}