{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. 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Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nB.\nDie B.________ SA focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks\nZürich an und machte die Ungültigkeit der Kündigung geltend. Eventualiter verlangte sie die Erstreckung des Mietverhältnisses bis 31. Dezember 2030. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung\nwurde keine Einigung erzielt. Am 28. November 2016 reichte die B.________ SA Klage beim\nMietgericht des Bezirksgerichts Zürich ein. Sie beantragte erneut, die Kündigung als ungültig aufzuheben, und begehrte im Eventualstandpunkt eine (erstmalige) Erstreckung des Mietverhältnisses für drei Jahre, das heisst bis 31. Dezember 2027, verbunden mit dem Recht, das Mietverhältnis während der Dauer der Erstreckung jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni oder den 31. Dezember zu kündigen.\nDas Mietgericht stellte mit Urteil vom 12. Juli 2018 fest, dass die Kündigung gültig ist (Dispositiv-\nZiffer 1). Das Eventualbegehren um Erstreckung des Mietverhältnisses wies es ab (Dispositiv-\nZiffer 2).\nDie B.________ SA focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit\nUrteil vom 3. Oktober 2019 wies dieses die Berufung insoweit ab, als sie sich gegen Dispositiv-\nZiffer 1 (Gültigkeit der Kündigung) richtete. In teilweiser Gutheissung der Berufung hob es Disposi-\ntiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils auf und wies die Eventualklage betreffend Erstreckung des\nMietverhältnisses zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Mietgericht\nzurück. In der Entscheidbegründung führte das Obergericht aus, da die für den Erstreckungsentscheid erforderlichen Sachverhaltselemente erst um die \"Mitte des Jahres 2022\" bekannt sein\nwürden, werde es sich \"wohl\" als zweckmässig erweisen, das Erstreckungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt zu sistieren.\n\nC.\nDie A.________ SA verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen die Abweisung des Eventualbegehrens um Erstreckung des Mietverhältnisses und die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-\nZiffern des Urteils des Obergerichts. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDas Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die B.________ SA begehrt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig\n(Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253). Als solche können sie - sofern sie nicht die Zuständigkeit\noder den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG zum Gegenstand haben - gemäss Art. 93 BGG nur\ndirekt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht\nwieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit\noder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).\nVor Bundesgericht ist einzig der (Rückweisungs-) Entscheid betreffend das Erstreckungsbegehren\nangefochten. Beide Parteien gehen - wie auch die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung -\n- 81 -\n\ndavon aus, dass dieser kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Vor- und Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG darstellt. Dies trifft zu (siehe auch BGE 144 III 253 E. 1.4).\nDie Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Allerdings behauptet sie in der\nFolge nicht, dass die von der Vorinstanz angeordneten Sachverhaltsergänzungen ein besonders\naufwändiges Beweisverfahren zur Folge hätten (siehe auch Urteil 4A_555/2017 vom 12. April\n2018 E. 4.2 mit Hinweisen), sondern sie beruft sich auf den durch die Sistierung entstehende \"Verlust ihrer Planungssicherheit\". An anderer Stelle moniert sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe Art. 29 Abs. 1 BV). In der Tat muss nach der Rechtsprechung bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Verfahrenssistierung die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht\nerfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei - wie vorliegend - mit hinreichender Begründung\nrügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177; 138 III\n190 E. 6; Urteil 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 1 mit Hinweisen). Zwar ordnete das\nObergericht die Sistierung nicht selbst an, sondern wies die Sache an das Mietgericht zurück.\nAllerdings verband sie die Rückweisung mit der Anweisung, das Verfahren (bis Mitte des Jahres\n2022) zu sistieren. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend, der Beschwerdeführerin\nden Rechtsmittelweg erst gegen den formellen Sistierungsentscheid - der seinerseits eine prozessleitende Verfügung und keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern (wiederum)\neinen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellen würde - zu eröffnen. Ihr\nRechtsschutzinteresse ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, zu bejahen.\n\n"}