{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\n3.2 Die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 60'000.–\ninkl. MwSt. gemäss Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils blieb im Berufungsverfahren ebenfalls unangefochten, weshalb sich eine Neuberechnung der Parteientschädigung erübrigt. Vielmehr ist die Parteientschädigung im auf das Anfechtungsverfahren entfallenden Umfang, mithin zur Hälfte, zu bestätigen, und die unterliegende Mieterin zu verpflichten, der Vermieterin für das erstinstanzliche Anfechtungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen. Die Neufestsetzung und Verteilung der Parteientschädigung für das an\ndie Vorinstanz zurückzuweisende erstinstanzliche Erstreckungsverfahren wird\nerst noch durch die Vorinstanz zu regeln sein.\n\n4.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 22'503'960.– (dazu vorstehend\nZiff. II.1.2) und gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV\nOG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren\n- 78 -\n\nFr. 183'000.–, wobei die Grundgebühr unter dem Titel \"wiederkehrende Leistungen\" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GebV OG um einen Drittel auf Fr. 122'000.– zu\nermässigen ist. Eine weitere Reduktion der Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV\nOG ist nicht angezeigt, da weder der Aufwand des Verfahrens noch die Schwierigkeit des Fall unterdurchschnittlich war. Die so festgesetzte Grundgebühr ist sodann in Anwendung von § 7 lit. a GebV OG auf Fr. 80'000.– herabzusetzen.\n\nDie so festgesetzte Gerichtsgebühr ist im Umfang des auf das Anfechtungsverfahren entfallenden Anteils, mithin zur Hälfte und damit im Umfang von\nFr. 40'000.–, der in diesem Verfahren unterliegenden Mieterin aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von dieser bei der Obergerichtskasse geleisteten Vorschuss von insgesamt Fr. 80'000.– zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\nDie Verteilung der auf das Erstreckungsverfahren entfallenden Gerichtskosten\nvon Fr. 40'000.– ist der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).\n\n4.2 Die ordentliche Parteientschädigung für das Berufungsverfahren beträgt\naufgrund des Streitwertes sowie in Anwendung von §13 Abs. 1 und § 4 Abs. 1\nAnwGebV rund Fr. 166'000.–, wobei diese gestützt auf § 13 Abs. 2 und § 4 Abs. 3\nAnwGebV auf Fr. 60'000.– zu reduzieren ist. Darin ist ein Zuschlag für die Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Trennung bzw. Sistierung inbegriffen. Hinzu\nkommt die Mehrwertsteuer, welche von beiden Parteien verlangt wurde.\n\nDie im Anfechtungsverfahren unterliegende Mieterin ist zu verpflichten, der\nobsiegenden Vermieterin den auf dieses Verfahren entfallenden hälftigen Anteil\nder Parteientschädigung von Fr. 30'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen. Die Verteilung\nder auf das Erstreckungsverfahren entfallenden Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu überlassen.\n\n(…)“\n\n*********\n- 79 -\n\n«Bundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n\n4A_552/2019\n\nUrteil vom 21. April 2020\n\nI. zivilrechtliche Abteilung\n\nBesetzung\nBundesrichterin Kiss, Präsidentin,\nBundesrichterinnen Hohl, May Canellas,\nGerichtsschreiber Stähle.\n\nVerfahrensbeteiligte\nA.________ SA,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer, Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.________ SA,\nvertreten durch Rechtsanwälte Philipp Känzig und Jonas Stüssi,\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand\nErstreckung des Mietverhältnisses,\n\nBeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2019 (NG180011-O/U).\n\nSachverhalt:\n\nA.\nDie B.________ SA (Mieterin, Beschwerdegegnerin) betreibt seit dem Jahr 1913 ein Modegeschäft in der Liegenschaft an der Strasse U.________ in V.________. Am 4. Januar 2005 schloss\nsie mit der damaligen Eigentümerin dieser Liegenschaft - der C.________ AG - einen Mietvertrag\nüber eine feste Mietdauer von zehn Jahren, das heisst von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember\n2014. Es wurde vereinbart, dass frühestens auf diesen Termin hin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden könne. Ausserdem wurden der B.________ SA zwei\nOptionen auf Verlängerung des Vertrags (zu gleichen Mietbedingungen) um jeweils fünf Jahre\neingeräumt. Im Übrigen - so wurde vertraglich ferner festgehalten - werde der Mietvertrag stillschweigend auf unbestimmte Dauer fortgesetzt, bis er von einer Partei gekündigt werde.\n- 80 -\n\nDie B.________ SA hat die Vertragsverlängerungsoptionen am 3. April 2013 sowie am 14. November 2014 ausgeübt und die Vertragsdauer somit jedenfalls bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.\nIm November 2014 erwarb die A.________ SA die Liegenschaft. Mit amtlichem Formular vom\n13./14. Juni 2016 kündigte sie das Mietverhältnis per 31. Dezember 2024. Als Begründung führte\nsie \"Eigenbedarf\" an und konkretisierte dies am 13. Juli 2016 mit dem Hinweis, sie wolle die Verkaufsfläche für eigene Zwecke nutzen.\n\n"}