{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\n2.4.1 Das Gericht kann gestützt auf Art. 125 ZPO ausnahmsweise von Grundsatz der Gesamterledigung einer Streitsache abweichen, wenn es der Vereinfachung eines Prozesses dient. Hierzu kann es – und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren – einzelne Rechtsbegehren abtrennen (Art. 125 lit. a ZPO; dazu\netwa DIKE Komm ZPO-KAUFMANN, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 125 N 1\nund 12; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 N 4; OFK\nZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 125 N 4; BK ZPO-FREI, Bern 2012,\nArt. 125 N 3). Eine diesbezügliche Verfahrensbeschränkung kommt etwa in Frage, wenn gewisse Rechtsbegehren liquide sind und andere nicht (Botschaft ZPO,\nBBl. 2006 7761, S. 7305).\n\n2.4.2 Wie gesehen kann auf Seiten der Mieterin das Bestehen einer gewissen\nHärte durch die Beendigung des Mietverhältnisses nicht verneint werden, wobei\neine Erstreckung auf der anderen Seite nicht bereits durch überwiegende Interessen der Vermieterin ausgeschlossen wird. Da aufgrund der derzeit noch nicht abschätzbaren Entwicklung auf dem Markt für Geschäftsliegenschaften bis Ende\n2024 zum jetzigen Zeitpunkt einerseits noch nicht beurteilt werden kann, ob und\ndann wie hart die Vertragsauflösung die Mieterin tatsächlich treffen wird sowie\nanderseits, wieweit die Pläne der Vermieterin konkret gedeiht sind, fehlt es für die\nInteressenabwägung gemäss Art. 272 OR notwendigen Sachverhaltselemente\nund kann keine Prognose gestellt werden. Das Erstreckungsverfahren ist noch\nnicht spruchreif. Die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zwecks Klärung dieser\noffenen Sachverhaltsfragen zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2\n- 76 -\n\nZPO). Dabei erweist es sich wohl als zweckmässig, das Erstreckungsverfahren\neinstweilen zu sistieren (Art. 126 ZPO; vgl. dazu BGE 99 II 167 E. 2b; Urteil des\nBezirksgerichts Zürich, MB980008 vom 21. Januar 1999, E. IV, bestätigt durch\nOGer ZH, NG990007 vom 7. Mai 1999; THANEI, a.a.O., S. 25; a.M. POLIVKA,\na.a.O., Art. 273 N 17). Zwar hält die Vermieterin einer solchen Sistierung im Wesentlichen entgegen, dass sie durch eine solche einseitig benachteiligt werde, da\ndie Gefahr bestehe, dass das Verfahren dadurch bis über den 31. Dezember\n2024 hinaus verzögert werde. Dieser Gefahr kann von der Vorinstanz dadurch\nvorgebeugt werden, dass die Sistierung um die Mitte des Jahres 2022 aufgehoben und den Parteien dann Gelegenheit gegeben wird, ihre für eine allfällige Erstreckung massgeblichen Gesichtspunkte vorzutragen.\n\nIV.\nKosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Mit dem Endentscheid ist in der Regel auch über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO), wobei diese von Amtes wegen festzusetzen und\ngrundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind (Art. 105 Abs. 1;\nArt. 106 ff. ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens\n(Art. 318 Abs. 3 ZPO), wohingegen lediglich über die zweitinstanzlichen Kosten\nzu entscheiden ist, wenn die Sache vollumfänglich an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Bei lediglich teilweiser Rückweisung kommen entsprechend die\nArt. 106 ff. ZPO zur Anwendung.\n\n2. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens kann noch\nnicht vollständig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen\nentschieden werden, ist die Regelung aufgrund der Rückweisung des Erstreckungsverfahrens doch teilweise der Vorinstanz zu überlassen, welche darüber\ngemäss dem Ausgang ihres Verfahrens zu entscheiden haben wird; immerhin\nsind die entsprechenden Kosten für das Berufungsverfahren bereits festzusetzen\nund bloss die Verteilung der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). De-\n- 77 -\n\nfinitiv zu regeln sind indes die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens, da in diesem ein Endentscheid ergeht (Art. 104 Abs. 1 ZPO;\nArt. 318 Abs. 3 ZPO). Die entsprechenden Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind der unterliegenden Mieterin aufzuerlegen, wobei diese gegenüber der Vermieterin zusätzlich entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1\nZPO).\n\n3.1 Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten in Dispositivziffer 3 des\nangefochtenen Urteils auf insgesamt Fr. 60'000.– zzgl. Barauslagen blieb unangefochten und ist daher grundsätzlich im auf das Anfechtungsverfahren entfallenden Umfang, mithin zur Hälfte, zu bestätigen. Die entsprechenden Kosten sind\nder unterliegenden Mieterin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Liquidation der Prozesskosten sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zu beachten, weshalb die Kosten aus dem von der Mieterin bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen sind. Für das an die Vorinstanz zurückzuweisende Erstreckungsverfahren wird die Neufestsetzung und Verteilung der erstinstanzlichen\nGerichtskosten (inkl. der hälftigen Barauslagen) durch die Vorinstanz zu regeln\nsein.\n\n"}