{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nbeim Mieter eine Härtesituation erst herbeizuführen ([MG], E. 4.2.3). Wenn die\nMieterin im Berufungsverfahren (erneut) geltend macht, durch die frühzeitige\nKündigung wolle die Vermieterin sie zwingen, sich frühzeitig um eine Ersatzlösung zu bemühen und so ein Argument gegen eine Erstreckung zu schaffen, ist\nihr insoweit Recht zu geben, als die Vermieterin mit einer frühzeitigen Kündigung\ntatsächlichen einen Beitrag zur Milderung einer allenfalls bestehenden Härte der\nMieterin leistet und diese in die Lage versetzt, sich während längerer Zeit um ein\nErsatzobjekt zu bemühen, als ihr gemäss vertraglich vereinbarter Kündigungsfrist\nminimal zur Verfügung stehen würde (SVIT Kommentar-POLIVKA, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 273 N 17). Ein solches Verhalten der Vermieterin ist\nfolglich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei die Vorinstanz die Mieterin in\ndiesem Zusammenhang zu Recht daran erinnert hat, dass die Erstreckung des\nMietverhältnisses grundsätzlich nicht Selbstzweck ist, sondern der Milderung von\nKündigungsfolgen dient ([MG], E. 4.2.3).\n\n1.6 Fazit\n\nIm Ergebnis vermag die Mieterin im Berufungsverfahren nicht darzutun, inwieweit der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Gültigkeit der von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigung unrichtig sein soll. Die Berufung erweist\nsich deshalb in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n2. Zur Erstreckung des Mietverhältnisses\n\n2.1 Wird eine Klage des Mieters auf Anfechtung der Kündigung abgewiesen, so\nist von Amtes wegen zu prüfen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann (vgl.\nArt. 273 Abs. 5 OR). Die Mieterin hat bei der Vorinstanz eventualiter eine erstmalige Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre, nämlich bis zum 31. Dezember 2027, verlangt. Ausserdem hat sie beantragt, dass ihr während der Dauer\nder Erstreckung das Recht einzuräumen sei, das Mietverhältnis jederzeit unter\nEinhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni oder den\n31. Dezember zu kündigen.\n- 62 -\n\n2.2 Der Mieter kann gemäss Art. 272 Abs. 1 OR eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie\neine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Liegen auf Seiten des Mieters Härtegründe vor, sind diese gegen\ndie Interessen des Vermieters abzuwägen. Art. 272 Abs. 2 OR zählt dabei eine\nReihe von Kriterien auf, die bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, wobei die Verwendung des Umstandswortes \"insbesondere\"\nzeigt, dass die aufgeführten Beurteilungselemente keinen abschliessenden Charakter haben, sondern der Richter anderen einschlägigen Interessen Rechnung\ntragen kann (HIGI, a.a.O., Art. 272 N 120). Die vorzunehmende Interessenabwägung für den Entscheid über die Erstreckung dient ebenso der Bestimmung der\nDauer einer solchen, wobei die Frage, ob und in welchem Umfang Erstreckung zu\ngewähren ist, einen Ermessensentscheid des Gerichts darstellt. Das Gericht\nmuss berücksichtigen, dass die Erstreckung bezweckt, dem Mieter Zeit für die\nSuche nach einer Ersatzlösung zu geben (BGE 125 II 226 E. 4b) oder zumindest\ndie Härtefolgen einer vertragsgemässen Kündigung mildern soll, indem ihm mehr\nZeit für die mit der Auflösung des Mietverhältnisses erforderliche Neuorientierung\neingeräumt wird (BGE 116 II 446 E. 3b). Das Gericht verfügt hierbei über einen\ngrossen Ermessenspielraum. Bundesrecht verletzt das Gericht nur dann, wenn es\ndie vom Gesetz festgelegten Grenzen überschreitet, wenn es sich von Erwägungen leiten lässt, die mit der anwendbaren Bestimmung nichts zu tun haben, wenn\nes wesentliche Elemente nicht berücksichtigt oder wenn es derart unhaltbare\nSchlussfolgerungen zieht, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des\nErmessens gesprochen werden muss (vgl. BGE 125 III 226 E. 4b; BGer\n4C.343/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 4.1, in: mp 2/05 S. 100 ff.; OGer ZH,\nNG180005 vom 29. November 2018, E. 6).\n\n2.2.1 Vorliegend war durch die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung des Erstreckungsanspruchs der Mieterin insbesondere die Frage zu beantworten, wie\nder Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Kündigung am 13./14. Juni 2016 per\n31. Dezember 2024 und damit acht Jahre im Voraus ausgesprochen wurde. Die\nVorinstanz führte dazu aus, wenn die Kündigung lange vor dem Beendigungster-\n- 63 -\n\n"}