{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. 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Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nendlich das Erheben der Verrechnungseinrede, die Berufung auf die Nichtigkeit\neines Koppelungsgeschäftes, das Begehren um Herabsetzung des Mietzinses\ni.S.v. Art. 270a Abs. 2 OR, das vorprozessuale Verlangen um Rücknahme einer\neinseitigen Vertragsänderung usw. (dazu HIGI, a.a.O., Art. 271a N 23 f.). Das von\nder Mieterin bekundete Interesse an der Weiterführung des Mietverhältnisses\nauch über die Mindestlaufdauer bis Ende 2024 hinaus fällt indes von vornherein\nnicht unter diese Bestimmung, weil ihr weder vertraglich noch gesetzlich ein entsprechender Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrages über den\n31. Dezember 2024 hinaus zukommt. Vielmehr ist im Mietvertrag klar die Möglichkeit vorgesehen, auf diesen Zeitpunkt hin das Mietverhältnis zu beenden. Der\nVorinstanz ist deshalb zuzustimmen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vermieterin mit der Kündigung hinsichtlich einer möglichen Verlängerung des Mietvertrages frühzeitig für Klarheit sorgte ([MG], E. 4.2.3; zum Zeitpunkt der Kündigung auch nachfolgend Ziff. III.1.5). Anzufügen ist im Übrigen, dass wenn die Mieterin geltend macht, das Interview ihres Organs sei V. in den \"falschen Hals\" geraten, sie Rache im umgangssprachlichen Sinn aufgrund persönlicher Animositäten\nder Parteien geltend macht und dabei übersieht, dass V. für die Vermieterin gar\nnicht zeichnungsberechtigt war und ist – darauf hat die Mieterin selbst hingewiesen. Soweit die Mieterin das Vorliegen einer Vergeltungskündigung sodann zumindest sinngemäss damit begründet, dass die Vermieterin am 13./14. Juni 2016\ndie Kündigung ausgesprochen hatte, nachdem sie (die Mieterin) sich auf die erste, nichtige Kündigung vom 6. Juni 2016 hin mit Schreiben vom 8. Juni 2016 geweigert hatte, die Beendigung des Mietverhältnisses zu bestätigen, ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass Art. 271a Abs. 1 lit. a OR von vornherein nicht\ndas formkorrekte Wiederholen einer früheren nichtigen Kündigung erfasst (BGE\n141 III 105 E. 2.8). Nichtige Kündigungen können insoweit gar nicht \"wiederholt\"\nwerden. Die Berufung der Mieterin erweist sich insoweit damit als unbegründet.\nBei diesem Ergebnis erübrigt sich an sich der Hinweis, dass ein Interview in einer\nZeitung keine Erklärung an die Vertragspartei darstellt und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch nach heute gängigen\n- 60 -\n\nMassstäben nicht als Einladung an den Vertragspartner verstanden werden kann,\nVertragsverhandlungen zu beginnen.\n\n1.5 Fehlen eines aktuellen und schutzwürdigen Interesses an der Kündigung\n(Kündigung auf Vorrat / schonungslose Rechtsausübung)\n\n1.5.1 Schliesslich stellt sich die Mieterin – wie bereits vor Vorinstanz – auf den\nStandpunkt, die Kündigung stelle eine unzulässige Kündigung auf Vorrat dar, weil\ndie Vermieterin die Kündigung geradezu augenscheinlich acht Jahre im Voraus\nausgesprochen habe, um eine Erstreckung zu vereiteln. Ein legitimer Grund für\ndie Eile, mit welcher die Kündigung ausgesprochen worden sei, sei in jedem Fall\nnicht ersichtlich und sei von der Vermieterin auch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Mieterin bestreitet, dass die notwendige Aktualität des behaupteten\nVermieterinteresses an der Kündigung gegeben gewesen sei und stellt sich auf\nden Standpunkt, die Vermieterin habe sie unter Druck setzen und ein Argument\ngegen eine Erstreckung schaffen wollen. So habe sie bereits in ihrem Schreiben\nvom 13. Juli 2016 ausgeführt, die frühzeitige Kündigung ermögliche es ihr, frühzeitig mit der Suche nach einem Ersatzobjekt zu beginnen. Diese Kündigung auf\nVorrat, um einmal die Kündigung ausgesprochen zu haben und sie vorzeitig zur\nSuche nach einem Ersatzobjekt zu zwingen, ohne dass ein konkretes Vermieterinteresse bestehe, verstosse gegen Treu und Glauben.\n\n1.5.2 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Kündigung\nzutreffend festgehalten, dass keine Vorschrift bestehe, wann eine Kündigung frühestens ausgesprochen werden dürfe ([MG], E. 4.2.3). So verbietet das Gesetz\nweder dem Mieter noch dem Vermieter, das Kündigungsrecht vorzeitig auszuüben, sondern es schreibt bloss vor, dass die Kündigungsfrist einzuhalten ist,\ngleichviel ob die Parteien sich mit den gesetzlichen Fristen begnügen oder im\nVertrag davon abweichen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor\nBeginn der Frist beim Vertragspartner eintreffen, kann folglich nicht zu früh, sondern nur zu spät abgegeben werden (BGE 99 II 167 E. 2a). Auch ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine gegenteilige Lösung den Vermieter\nwomöglich zwingen würde, durch ein zweckloses Zuwarten mit der Kündigung\n- 61 -\n\n"}