{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. 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Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\n1.4.2 Die Mieterin bringt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – vor,\nin einem Interview, welches in der Zeitschrift L. vom tt. April 2016 erschienen sei,\nhabe ihr Verwaltungsratspräsident P. erklärt, das Mietverhältnis auch über den\n31. Dezember 2024 fortführen zu wollen. Dieses Interview sei V. in den falschen\nHals geraten. Als Reaktion auf diese Äusserung habe die Vermieterin mit Schreiben vom 6. Juni 2016 – auf dem Briefpapier der K. Group AG – das Mietverhältnis\nunter expliziter Bezugnahme auf das unliebsame Interview gekündigt, wobei die\nMieterin folgenden Textausschnitt zitiert (act. …, Hervorhebung durch die Mieterin:)\n\n\"C'est par le biais de l'article de presse dans le L. du tt avril 2016 que\nnous avons appris votre intention de vouloir renouveler, voir prolonger\nle contrat de bail daté du 4 janvier 2005 au-delà de votre dernière option qui se termine au 31 décembre 2024, ceci sans même nous avoir\nconsulté auparavant.[…] Sur cette base, nous ne sommes pas du tout\ndisposé à négocier un nouveau contrat de bail au-delà de décembre\n2024 […].\"\n\nWeiter führt die Mieterin an, weil diese Kündigung infolge Nichtverwendung\ndes Kündigungsformulars nichtig gewesen sei, habe die Vermieterin die Kündigung mit Schreiben vom 14. Juli 2016 wiederholt. Sie habe dabei explizit auf das\nSchreiben vom 6. Juni 2016 Bezug genommen und damit den erwähnten Zusammenhang mit dem Interview von P. und der Kündigung bestätigt. Die Kündi-\n- 58 -\n\ngung der Berufungsbeklagten sei augenscheinlich als Reaktion auf das Interview\nvon P. in der L. vom tt. April 2016 erfolgt. Anders könne die Textstelle «sur cette\nbase», welche sich auf den Artikel in der Zeitschrift L. beziehe, nach Treu und\nGlauben und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht verstanden werden. Dies\nhabe sie bereits vor Vorinstanz dargelegt. Die Kündigung sei die Folge der Aussage von P. gewesen, wonach sie das – unbefristete – Mietverhältnis mit der\nVermieterin auch über den 31. Dezember 2024 fortzuführen gewünscht habe.\nNach Ablauf der fixen Vertragsdauer hätte das Mietverhältnis gemäss Ziff. 3.4 des\nMietvertrags als unbefristeter Vertrag weiter gegolten und hätte dannzumal jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf ein Jahresende\ngekündigt werden können. Die Mieterin habe demzufolge einen Anspruch auf\nFortführung des Mietverhältnisses gehabt; zumindest solange, wie keine rechtsgültige Kündigung erfolgt sei. Die erste – formnichtige – Kündigung sei am 6. Juni\n2016 erfolgt und demzufolge in zeitlicher Hinsicht kurz nach dem Interview vom\n22. April 2016. Sie habe zudem ein ernsthaftes Interesse an der Weiterführung\ndes Mietverhältnisses gehabt. Diese Bekundung des Interesses an der Weiterführung des Mietverhältnisses sei daher auch im Einklang mit dem Grundsatz von\nTreu und Glauben erfolgt.\n\n1.4.3 Entgegen der Mieterin ist mit dem von ihr dargestellten Sachverhalt von\nvornherein keine Rachekündigung im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. a OR dargetan. Eine solche kann nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung nämlich –\nwie die Vermieterin zu Recht geltend macht – von vornherein nur dann vorliegen,\nwenn die Mieterin ein ihr vertraglich zustehendes Recht geltend macht. \"Ansprüche\" im Sinn der Norm können nach der herrschenden Lehre alle nur denkbaren\nAnsprüche des Mieters sein, die eine mietvertragliche und/oder gesetzliche (Art.\n253 ff. OR) Grundlage haben, so etwa Forderungen i.e.S. (auf Schadenersatz,\nRückerstattung von zu hohen Akontozahlungen), Mängelrechte (z.B. Herabsetzung i.S.v. Art. 259d OR, Hinterlegung i.S.v. Art. 259g OR) sowie Rechte aus vertraglichen Nebenabreden bzw. aus gesetzlichen Nebenpflichten des Vermieters.\nIn Frage kommen gleichfalls Ansprüche in Zusammenhang mit der Untervermietung (Art. 262 OR) oder der Übertragung des Mietverhältnisses (Art. 263 OR),\n- 59 -\n\n"}