{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\n Zwar hat die Mieterin vor Vorinstanz solche Vorbringen gemacht, doch ist\ndie Vorinstanz auf diese sowie auf die dazu eingereichten Beweismittel eingegangen und dabei zu Recht zum Schluss gekommen, die von der Mieterin geltend\ngemachten, eigentlichen Kündigungsgründe (zur angeblichen Vergeltungskündigung nachfolgend Ziff. III.1.4) vermöchten die Darstellung der Vermieterin nicht in\nFrage zu stellen ([MG], E. 4.2.2). So ist die Vorinstanz insbesondere auf einen\nvon der Mieterin ins vorinstanzliche Verfahren eingebrachten, in der Zeitung M.\nvom tt. November 2014 erschienen Artikel eingegangen, in welchem ein von V.\nmit der Zeitung NZZ geführtes Interview sinngemäss wiedergegeben wurde.\nDiesbezüglich hatte sich die Mieterin vorinstanzlich auf den Standpunkt gestellt,\ndieses Interview zeige, dass die Vermieterin die streitgegenständliche Liegenschaft eben als Renditeobjekt, und nicht zum Zwecke einer künftigen Nutzung im\nvon ihr dargestellten Sinn erworben habe. Die Vorinstanz hat diese Sichtweise\nindes zu Recht verneint und dabei einerseits darauf hingewiesen, dass in einem\nZeitungsartikel wiedergegebene Aussagen nicht zum Nennwert genommen werden könnten. Andererseits hat sie – wie bereits erwähnt – zutreffenderweise ergänzt, dass aus dem Interview auch die Absicht des Konzerns zur künftigen Nutzung der Liegenschaft für Gruppengesellschaften und damit just das von der\nVermieterin geltend gemachte Kündigungsmotiv hervorgehe. Entsprechend vertrat sie die Ansicht, dass dieses von der Mieterin selbst eingereichte Beweismittel\ndie Glaubhaftigkeit einer künftigen Nutzung der streitgegenständlichen Nutzung\nim Sinne des angegebenen Kündigungsgrundes nicht umzustossen vermöge. Mit\ndieser Argumentation setzt sich die Mieterin im Rahmen ihrer Berufung nicht auseinander, sondern sie vertritt vielmehr einerseits die Meinung, die Vorinstanz habe anhand dieses Interview einen \"Konzernbedarf\" als nachgewiesen erachtet,\nwas nach dem Gesagten unzutreffend ist. Auch rügt die Mieterin in diesem Zusammenhang zu Unrecht, die Vorinstanz ziehe aus diesem Beweismittel Schlüsse, deren zugrunde liegende Tatsachen von niemandem behauptet worden seien,\n- 56 -\n\nist es doch vielmehr so, dass die Vorinstanz hier auf von der Mieterin selbst gemachte Behauptungen eingeht und diese abweichend würdigt. Nach dem Gesagten erweist es sich ferner als unzutreffend, wenn die Mieterin im Berufungsverfahren pauschal behauptet, mit der Nennung des fraglichen Interviews bzw. dem\nHinweis auf die Aussage von V., wonach dieser mit dem Objekt eine Rendite von\n5 bis 7 % erzielen wolle, sei ihr der Beweis gelungen, dass eben gerade kein Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes an der Liegenschaft bestehe, sondern die\nVermieterin die Liegenschaft als Renditeobjekt erworben habe.\n\nSchliesslich fügt die Mieterin an, mit ihren Ausführungen zu bei anderen\nKonzerngesellschaften anfallenden Kostenersparnissen mutmasse die Vorinstanz, ob nicht auch die Ersparnisse zu berücksichtigen seien, in deren Genuss\ndie Konzerngesellschaften gelangen würden, wenn die heute geltenden Mietzinse\nfür von Dritten gemieteten Räume entfallen würden, womit sie in Eigenregie Theorien entwickle und Schlüsse daraus ziehe. Die Mieterin übersieht jedoch, dass\ndiese Ausführungen der Vorinstanz einzig deshalb erfolgten, weil sie selbst vor\nVorinstanz geltend gemacht hatte, die Vermietung der Liegenschaft X.strasse x\nan andere Konzerngesellschaften der K. Gruppe stelle keinen legitimen Kündigungsgrund dar (vgl. vorstehend Ziff. III.1.3.5a). Das verneinte die Vorinstanz unter anderem deshalb, weil sie davon ausging, dass sich Konzerngesellschaften\naufgrund der finanziellen Verbindungen innerhalb des Konzerns und der damit\neinhergehenden wirtschaftlichen Verflechtung näher stünden als unabhängige\nGesellschaften ([MG], E. 4.2.2). Weshalb dieser Schluss der Vorinstanz falsch\nsein soll, legt die Mieterin im Übrigen nicht dar. Dass die Wahl eines neuen Vertragspartners und insbesondere eines solchen, der dem Vermieter aus irgend einem Grund näher steht als der aktuelle Mieter, grundsätzlich einen legitimen\nKündigungsgrund darstellt, wurde schon dargelegt (vgl. vorstehend\nZiff. III.1.3.3b).\n\nInsgesamt ist die Vorinstanz damit zu Recht davon ausgegangen, dass die\nVermieterin die Ernsthaftigkeit der von ihr geltend gemachten künftigen Nutzung\nglaubhaft gemacht habe, wohingegen es der Mieterin nicht gelungen sei, zu be-\n- 57 -\n\nweisen, dass die Kündigung aus einem anderen als dem geltend gemachten\nGrund erfolgt sei (zur Rachekündigung sogleich nachfolgend Ziff. III.1.4). Die Berufung der Mieterin erweist sich insoweit als unbegründet.\n\n1.4 Zur Frage, ob eine Rachekündigung i.S.v. Art. 271a Abs. 1 OR vorliegt\n\n1.4.1 Schliesslich ist die Vorinstanz auf die Argumentation der Mieterin eingegangen, wonach die Kündigung der Vermieterin eine Rachekündigung im Sinne von\nArt. 271a Abs. 1 lit. a OR darstelle. Gemäss dieser Bestimmung ist die durch den\nVermieter ausgesprochene Kündigung insbesondere dann anfechtbar, wenn sie\nausgesprochen wurde, weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus\ndem Mietverhältnis geltend macht.\n\n"}