{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. 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Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nKündigungsmotivs weiter ausgeführt, der Entscheid, die streitgegenständliche\nLiegenschaft künftig in der von ihr dargestellten Weise zu nutzen, habe wesentlich\ndamit zusammengehangen, dass Gesellschaften, welche zur K. Gruppe gehören\nwürden, in der unmittelbaren Umgebung bei Dritteigentümern eingemietet seien\nund es unternehmerisch keinen Sinn mache, ein Vertragsverhältnis in einer fremden Liegenschaft zu überdurchschnittlich hohen Mietzinsen fortzusetzen, wenn\ndie Möglichkeit bestehe, in eine ähnlich gut gelegene, zur eigenen Firmengruppe\ngehörende und sich in unmittelbarer Nähe befindliche Liegenschaft ziehen zu\nkönnen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, wurde dieser Hintergrund des\nKündigungsmotivs durch die Vorlage mehrerer entsprechender Mietverträge von\nGesellschaften der K. Gruppe dargetan und damit der Kündigungsgrund weiter\nglaubhaft gemacht. Wenn die Mieterin in diesem Zusammenhang geltend macht,\ndie Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, wonach die\nvon der Vermieterin eingereichten Mietverträge nicht exakt auf den Kündigungstermin des streitgegenständlichen Mietvertrages per 31. Dezember 2024 beendet\nwerden könnten, weshalb die streitgegenständlichen Liegenschaft für die entsprechenden Gesellschaften gar nicht in Frage komme, übersieht sie, dass die Vorinstanz sehr wohl auf dieses Argument eingegangen ist und dabei zu Recht festgehalten hat, dass dies die Ernsthaftigkeit des Kündigungsmotivs nicht in Frage\nstelle, weil eben kein (in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht) bestehender Bedarf\nan der Liegenschaft oder dessen Dringlichkeit nachzuweisen ist, sondern einzig\ndie Richtigkeit des angegebenen Kündigungsgrundes glaubhaft zu machen ist. In\nwelchem zeitlichen Rahmen die Vermieterin das von ihr mit der Kündigung erklärte Ziel erreicht, ist deshalb – wie die Vorinstanz richtig ausführt ([MG], E. 4.2.2) –\nalleine ihre Sache. Wenn die Mieterin in diesem Zusammenhang sodann vorbringt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Vermieterin vorgelegten Mietverträge tatsächlich von Unternehmungen der K. Gruppe\nstammen würden, obwohl sie dies vor Vorinstanz substantiiert bestritten habe, ist\nzunächst festzuhalten, dass die Mieterin vorinstanzlich lediglich pauschal bestritten hatte, bei den Gesellschaften G1 SA und G2 SA handle es sich in irgend einer\nWeise um mit der Beklagten verbundene Gesellschaften. Diese Bestreitungen\n- 54 -\n\nerweisen sich sodann bereits insoweit als widersprüchlich, als der Verwaltungsratspräsident der Mieterin vor Vorinstanz selbst ausgeführt hatte, dass die K.\nGruppe alleine an der X.strasse über 40 Verkaufsstellen für ihre diversen Marken\nbetreibe, womit er die von der Vermieterin zur Begründung ihres Kündigungsmotivs geltend gemachte Ausgangslage implizit anerkannt hat. Schliesslich hat die\nVorinstanz die zu den Konzernstrukturen der K. Gruppe gemachte Beweisofferte\nder Vermieterin (Geschäftsbericht 2017 der K. Group, online verfügbar, S. 208;\nvgl. Prot. VI. S. 29) entgegen der Mieterin, welche im Weiteren geltend macht, es\nsei nicht bewiesen, welche Gesellschaften bzw. Marken überhaupt zur K. Gruppe\ngehören würden, zu Recht als genügend angesehen, ist die von der Vermieterin\nals Beweis hierzu genannte Seite 208 des Geschäftsberichts 2017 der K. Gruppe,\nauf welcher sämtliche Konzerngesellschaften der K. Gruppe aufgelistet sind, doch\nim Internet für jedermann ohne Weiteres auffind- und abrufbar und taugt damit –\nwie die Vorinstanz richtig erwogen hat – als allgemein bekannte Tatsache zum\nBeweis, ohne dass es dafür einer besonderen Beweisabnahme bedürfte (Art. 151\nZPO; vgl. etwa ZK ZPO-HASENBÖHLER, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 151\nN 3a; DIKE Komm ZPO-LEU, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 151 N 5). Im\nÜbrigen weist die Vermieterin zu Recht darauf hin, dass sich die auf die Konzernverhältnisse der K. Gruppe bezogenen Bestreitungen der Mieterin bereits insofern\nals widersprüchlich erweisen, als die Mieterin die fragliche Seite 208 des Geschäftsberichts der K. Gruppe – wenn auch aus dem Geschäftsbericht des Jahres\n2016 – im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingereicht hatte.\n\nEs ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Darstellung der\nVermieterin zum Kündigungsgrund als plausibel und rechtsgenügend dargetan\nerachtete, lagen doch mehrere Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit des von der\nVermieterin geltend gemachten Kündigungsgrundes vor. Ist dies der Fall, reicht\nes entgegen der Meinung der Mieterin nicht mehr, wenn sie drauf verweist, dass\ndie Vermieterin ihr alle für die Beurteilung des Kündigungsgrundes notwendigen\nUnterlagen vorlegen und den Wahrheitsgehalt des Kündigungsgrundes glaubhaft\nmachen müsse, hat die Vermieterin den Kündigungsgrund doch dargelegt und für\ndessen Richtigkeit sprechende Elemente aufgezeigt. Geht die Mieterin trotzdem\n- 55 -\n\nvon anderen Motiven der Vermieterin aus, hat sie diese zu benennen und zu beweisen, denn unter anderem daran liesse sich messen, ob die Vorbringen der\nVermieterin tatsächlich unglaubhaft sind.\n\n"}