{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\n c) Die Mieterin beanstandet auch im Berufungsverfahren, dass das von der\nVermieterin vor Vorinstanz eingereichte Konzept der künftigen Nutzung unzureichend sei, weil es sich nicht zur Geschäftsidee, dem Zielmarkt, zu Renditeberechnungen, dem Zielpublikum, dem Umgang mit den umliegenden Konkurrenzgeschäften etc. äussere. Ausserdem habe ihr auch die Vorinstanz beipflichten\nmüssen, dass es sich dabei bestenfalls um die Rohfassung der künftigen Nutzung\nhandle. Im Übrigen sei das Konzept unbestrittenermassen im Hinblick auf den\nProzess erstellt worden.\n\nDass Letzteres unbestritten sei, erweist sich als unzutreffend, hat die Vermieterin vor Vorinstanz doch vielmehr gegenteilig ausgeführt, das von ihr vorgelegte Konzept habe bereits beim Kauf der Liegenschaft im November 2014 bestanden. Entgegen der Mieterin wird diese Sachverhaltsdarstellung der Vermieterin sodann keineswegs durch die Datierung des Dokumentes widerlegt. Diese gibt\nden \"Stand 27. November 2014\", \"aktualisiert per August 2016\" an; dass dieses\nKonzept unbestrittenermassen erst im August 2016 erstellt worden sein soll, ist\ninsoweit unzutreffend. Inhaltlich kann dem von der Vermieterin vor Vorinstanz\nvorgelegten Konzept zwar tatsächlich lediglich entnommen werden, dass in der\nstreitgegenständlichen Liegenschaft neben einem Multibrandbereich künftig insbesondere Verkaufsflächen für die Marken [M1-M5] vorgesehen sind, womit das\nKonzept von der Vorinstanz zu Recht als \"Rohfassung\" bezeichnet wird. Allerdings übersieht die Mieterin bei ihrer Kritik, dass – wie bereits gesagt – durch die\nVermieterin lediglich glaubhaft zu machen ist, dass sie tatsächlich beabsichtigt,\ndie Liegenschaft künftig im geltend gemachten Sinn zu nutzen, was – wie bereits\ngesagt – bereits dann der Fall ist, wenn gewisse Elemente dafür sprechen, selbst\nwenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass dies schlussendlich\n- 52 -\n\ndoch nicht der Fall sein wird. Zur blossen Glaubhaftmachung der geltend gemachten künftigen Nutzung kann deshalb entgegen der Mieterin auch eine \"Rohfassung\" des Konzeptes der künftigen Nutzung ohne Weiteres tauglich sein. Da einzig die Absicht der künftigen Umsetzung glaubhaft zu machen ist, ist es sodann –\nwie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – irrelevant, ob das vorgelegte Konzept erfolgsversprechend bzw. finanziell oder strategisch sinnvoll ist. Aus diesem\nGrund sind Ausführungen zur Geschäftsidee, dem Zielmarkt, zu Renditeberechnungen, dem Zielpublikum sowie dem Umgang mit den umliegenden Konkurrenzgeschäften nicht erforderlich. Wenn die Mieterin sodann zur Begründung dessen,\nwas ihrer Meinung nach ein hinreichendes Konzept darstellt, wie bereits vor Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Sanierungskündigung\nverweist, gemäss welcher ein Konzept soweit substantiiert sein müsse, dass die\nWahrhaftigkeit des Kündigungsgrundes geprüft werden könne, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. [MG], E.4.2.2). Die\nSachlage bei einer Sanierungskündigung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. So muss der Mieter im Falle einer Sanierungskündigung gestützt auf das ihm\nvorgelegte Projekt beurteilen können, ob und inwieweit die vom Vermieter geplanten Arbeiten durch seinen Verbleib im Mietobjekt tangiert werden. Entsprechend\nwird verlangt, dass im Kündigungszeitpunkt bereits ein dergestalt konkretes, umsetzbares und realitätsnahes Projekt besteht, dass dem Mieter die entsprechende\nBeurteilung möglich ist (vgl. etwa BGE 143 III 344 E. 5.3.3). Anders sieht es jedoch hier aus, will die Vermieterin die Liegenschaft doch künftig anderen Gesellschaften der K. Gruppe zur Verfügung stellen, weshalb ein Verbleib der Mieterin\nim Mietobjekt – anders als bei einer Sanierungskündigung – von vornherein ausgeschlossen ist.\n\nSodann ist die Vorinstanz entgegen der dahingehenden Beanstandung der\nMieterin keineswegs alleine gestützt auf das von der Vermieterin vorgelegte Konzept zum Schluss gekommen, die geltend gemachte künftige Nutzung sei glaubhaft, sondern sie ist vielmehr auf weitere Elemente eingegangen, welche für die\nErnsthaftigkeit des von der Vermieterin vorgebrachten Kündigungsgrundes sprechen. So hatte die Vermieterin vor Vorinstanz zunächst zum Hintergrund des\n- 53 -\n\n"}