{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nVertragspartners verstösst nicht gegen Treu und Glauben, ist m.a.W. legitim (vgl.\ninsbesondere BGer 4A_19/2016 vom 2. Mai 2017, in: MRA 4/17 S. 214, E. 2.1;\nBGer 4A_18/2016 vom 26. August 2016, E. 3.1; ZK OR-HIGI, Zürich 1996,\nArt. 271 N 60). Deshalb ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, die\nkünftige Zurverfügungstellung der Liegenschaft zur Nutzung im Interesse anderer\nGesellschaften der K. Gruppe (von der Vorinstanz als \"Konzernbedarf\" bezeichnet) stelle einen zulässigen (ordentlichen) Kündigungsgrund dar. Die Berufung\nder Mieterin erweist sich insoweit als unbegründet.\n\n1.3.4 a) In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Verwendung des\n\"technischen\" Begriffs des \"Eigenbedarfs\" bei der Begründung der Kündigung,\nohne dass ein solcher vorliege, an sich zur Ungültigkeit der Kündigung führen\nkönne. (…) [Wiedergabe von MG, E. 4.2.2)].\n\nb) Die Mieterin ist der Meinung, die Vorinstanz habe gestützt auf die vorstehend genannten Erwägungen einen \"Konzernbedarf\" im Sinne eines Eigenbedarfs im Konzern als nachgewiesen erachtet und führt im Weiteren aus, weshalb\nein solcher nicht vorliege bzw. nicht nachgewiesen sei. Sie legt damit nicht dar,\ndass bzw. weshalb sie die Kündigung der Vermieterin entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. den dort genannten Umständen anders habe verstehen\nkönnen und dürfen bzw. tatsächlich anders verstanden habe, als von der Vorinstanz dargestellt. Offen gelassen werden kann deshalb, ob die entsprechenden\nErwägungen der Vorinstanz, die sich immerhin auf von der Mieterin eingereichte\nAkten stützen, überhaupt notwendig waren. Wie bereits ausgeführt, kann die\nKündigung nämlich auch noch im erstinstanzlichen Verfahren begründet bzw.\npräzisiert werden (BGE 138 III 59 E. 2.3; BGer 4A_19/2016 vom 2. Mai 2017,\nE. 2.3, in: MRA 4/17 S. 214 ff.), und hat die Mieterin im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, ihr sei von der Vermieterin vorgespiegelt worden, Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes geltend zu machen. Im Rahmen der Klagebegründung hat die Mieterin ausgeführt, es sei offensichtlich, dass die Vermieterin\nals reine Immobiliengesellschaft keinen Eigenbedarf an der Liegenschaft haben\nkönne. Die Mieterin rechnete hingegen mit der Möglichkeit, dass die Vermieterin\n- 48 -\n\ndie Kündigung im Interesse anderer Konzerngesellschaften der K. Gruppe ausgesprochen haben könnte, was durch die von ihn eingereichten act. 3/23, 3/24 und\n3/25 doch belegt wird.\n\nDer Vollständigkeit halber anzufügen ist sodann, dass es nichts ändert, dass\ndie Mieterin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 12. Juli 2019 (neu)\nvorbringt, von einem \"wirtschaftlichen\" Eigenbedarf sei im Zusammenhang mit der\nKündigung nie die Rede gewesen, sondern die von der Vermieterin angegebene\nBegründung der Kündigung sei schlicht und ergreifend falsch und täuschend gewesen und habe von ihr nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden\nwerden können, dass die Vermieterin selbst beabsichtige, die Liegenschaft zu\nnutzen. So sind die entsprechenden Vorbringen, welche dem vorinstanzlichen\nStandpunkt der Mieterin widersprechen, bereits gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO\nunbeachtlich. Im Übrigen legt die Mieterin auch hier nicht dar, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie – die Mieterin – die Kündigung aufgrund der\nvon der Vorinstanz genannten Umstände nicht anders habe verstehen können\nund dürfen, als dass der vorprozessual als Kündigungsgrund angegebene Eigenbedarf eher auf die Bedürfnisse anderer Konzerngesellschaften als auf diejenigen\nder Vermieterin als reine Immobiliengesellschaft bezogen gewesen sei, unrichtig\nsein sollen, sondern sie behauptet bloss pauschal das Gegenteil. Weiterungen\nhierzu erübrigen sich entsprechend.\n\n1.3.5 a) Schliesslich war durch die Vorinstanz zu prüfen, ob der von ihr – wie gesehen – zu Recht als entscheidend angesehene Kündigungsgrund, wonach die\nVermieterin die Liegenschaft künftig für die Geschäftstätigkeit von anderen Konzerngesellschaften der K. Gruppe nutzen wolle, echt oder bloss vorgeschoben\nwar. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass an der Ernsthaftigkeit des geltend\ngemachten Kündigungsgrundes keine vernünftigen Zweifel bestünden. Gegenteilige Behauptungen der Mieterin erachtete die Vorinstanz nicht als rechtsgenügend\ndargetan.\n\n(…) [Wiedergabe von MG, E. 4.2.2]\n- 49 -\n\n"}