{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nihrer Funktion als Immobiliengesellschaft innerhalb der K. Gruppe entspricht. Entgegen der Mieterin hat die Vorinstanz deshalb bei der Ermittlung des Kündigungsmotivs zu Recht nicht auf die teilweise unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise der Vermieterin (Art. 18 Abs. 1 OR; vgl. BGer 4A_19/2016 vom\n2. Mai 2017, E. 2.2, in: MRA 4/17 S. 214 ff.), sondern auf deren inhaltlich klare\nBegründung abgestellt. Die Berufung der Mieterin erweist sich deshalb insoweit\nals unbegründet.\n\n1.3.3 a) In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz alsdann in rechtlicher Hinsicht\nerwogen, der von der Vermieterin dergestalt konkretisierte Kündigungsgrund\nstimme aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum \"Eigenbedarf\"\nklarerweise nicht mit einem \"Eigenbedarf im technischen Sinne\" überein, wobei\ndie Vorinstanz mit einem \"Eigenbedarf im technischen Sinne\" einen Eigenbedarf\nim Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 261 Abs. 2 lit. a OR, Art. 271a\nAbs. 3 lit. a OR, Art. 272 Abs. 2 lit. d OR) meinte (nachfolgend \"Eigenbedarf im\ngesetzlichen Sinne\" genannt). Zur Begründung führte sie an, die Mieterin mache\nzu Recht geltend, dass sich der Gesellschaftszweck der Vermieterin auf den Kauf,\nVerkauf sowie die Bewirtschaftung bestehend aus der Vermietung und Verwaltung von Immobilien beschränke. Soweit die Vermieterin deshalb die Kündigung\ndamit begründe, sie wolle die Liegenschaft für die Vermietung an Konzerngesellschaften verwenden, damit diese ihre Produkte bzw. Uhren im Sinne eines \"Uhrenwarenhauses\" oder einer ähnlichen Nutzung des Mietobjektes verkaufen könnten, berufe sich die Vermieterin nicht auf ihr eigenes Interesse, sondern auf dasjenige ihrer Konzernschwestern. Die Vorinstanz verneinte also, dass die Kündigung des Mietobjektes, um dieses künftig im Interesse anderer Gesellschaften\nder K. Gruppe zu nutzen und es diesen zum Verkauf ihrer Produkte zur Verfügung zu stellen, Eigenbedarf im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (vgl.\nArt. 261 Abs. 2 lit. a OR, Art. 271a Abs. 3 lit. a OR, Art. 272 Abs. 2 lit. d OR) darstelle.\n\nb) Die von der Mieterin hierzu im Rahmen ihrer Berufung gemachten Rügen\ngehen grösstenteils an diesen Feststellungen der Vorinstanz vorbei. Dies liegt\n- 44 -\n\neinerseits daran, dass die Mieterin in appellatorischer Weise und ohne auf die\nErwägungen der Vorinstanz zum Kündigungsgrund einzugehen daran festhält, die\nVermieterin habe ihre Kündigung mit Eigenbedarf begründet und sie sich im\nRahmen ihrer Berufung in der Folge weitestgehend darauf beschränkt, geltend zu\nmachen, dass ein solcher nicht vorliege. Dabei lässt sie ausser Acht, dass die\nVorinstanz gar nicht vom Bestehen eines Eigenbedarfs der Vermieterin im Sinne\nder gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen ist, sondern sie vielmehr im Gegenteil festgehalten hat, dass kein Eigenbedarf im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 261 Abs. 2 lit. a OR, Art. 271a Abs. 3 lit. a OR und Art. 272\nAbs. 2 lit. d OR) vorliege. So ist die Vorinstanz entgegen der Meinung der Mieterin\nin Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, ein Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes müsse derjenige des Eigentümers selbst sein, was bedeute, dass die Benutzung der Räumlichkeiten für ihn\nselbst oder für einen sehr nahen Verwandten oder Verschwägerten notwendig\nsein müsse (…; vgl. auch Art. 142 III 336 E. 5.2.2; BGE 132 III 737 E. 3.4.3). Dass\nandere Konzerngesellschaften keine nahen Verwandten in diesem Sinne sind, hat\ndie Vorinstanz zutreffend erkannt. Auch hat sie richtigerweise ausgeführt, dass\nder Eigenbedarf einer juristischen Person sich auf ihr Interesse an der Erfüllung\ndes Gesellschaftszwecks beziehen müsse, wobei der Eigenbedarf des Aktionärs\nkeinen Eigenbedarf im gesetzlichen Sinn darstelle (… vgl. auch BGE 142 III 336\nE. 5.2.2.2). Wenn die Mieterin in diesem Zusammenhang gleichwohl beanstandet,\ndie Vorinstanz habe einen Eigenbedarf im Konzern konstruiert und damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet, erweist sich dies als unzutreffend.\n\nAm Entscheid der Vorinstanz vorbei gehen sodann die Ausführungen der\nMieterin, wonach für andere Konzerngesellschaften kein Eigenbedarf geltend gemacht werden könne, dass die von der Vermieterin geltend gemachten künftigen\nVerwendungszwecke für die Mietliegenschaft keinen Eigenbedarf im Sinne des\nGesetzes darstellen würden bzw. dass weder für eine Schwester- oder Tochtergesellschaft noch für Marken der K. Gruppe Eigenbedarf behauptet oder nachgewiesen sei. Insbesondere verkennt die Mieterin auch hier, dass die Vorinstanz –\nwie gesehen – nicht die Ansicht vertrat, eine künftige Zurverfügungstellung bzw.\n- 45 -\n\n"}