{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\n Die Mieterin hält im Rahmen ihrer Stellungnahme auf die Berufungsantwort\ndaran fest, dass die zwischen den Parteien hinsichtlich des Mauerdurchbruchs\nzustande gekommene Einigung darin zu sehen sei, dass die Vermieterin vom ursprünglichen Vorhaben, den Durchgang zu verschliessen, Abstand genommen\nund sie selbst im Gegenzug von der Einholung einer schriftlichen Verzichtserklärung abgesehen habe. Die Tatsache, dass die Vermieterin die ihr erteilte Baubewilligung anschliessend nicht genutzt habe, belege, dass eine Einigung im nachgewiesenen Dispute zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Ausserdem\nstellt sie sich auf den Standpunkt, das Schreiben der Vermieterin an die N. vom\n14. Juli 2016 sei offensichtlich zu Prozesszwecken angefertigt worden und habe\nkeinen Beweiswert. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine Einigung bestanden,\nwelche mit dem Auslaufenlassen der Baubewilligung nochmals bestätigt worden\nsei.\n- 37 -\n\n1.2.4 Die Auseinandersetzung wegen des Mauerdurchbruchs zwischen der Liegenschaft X.strasse x und derjenigen an der X.strasse y/N.strasse z ist durch\nSchriftstücke belegt. So ist aktenkundig, dass sich die Vermieterin mit Schreiben\nvom 24. Februar 2015 zunächst an die N. wandte und dieser mitteilte, man nehme zur Kenntnis, dass sie die Ansicht vertrete, die Verbindung der Gebäude auf\nSeiten \" N.strasse\" solle zum Vorteil beider Eigentümer bestehen bleiben, doch\nändere dies nichts an ihrem grundsätzlichen Entscheid. Die Gebäudetrennung sei\ndeshalb in die laufende Planung aufzunehmen und möglichst innert einer Zielfrist\nvon sechs Monaten zu vollziehen. Abschliessend forderte die Vermieterin die N.\nals Bauherrin des Rückbaus und Vermieterin der Geschäftsflächen \"N.strasse z\"\nauf, dies unverzüglich der Mieterin mitzuteilen. Mit Schreiben vom 15. März 2015\nteilte daraufhin die N. der Mieterin mit, dass die Vermieterin die Trennung der Gebäude X.strasse x und X.strasse y/N.strasse z verlange. Am 8. Mai 2015 wandte\nsich die Vermieterin direkt an die Mieterin und teilte dieser unter anderem mit,\ndass der Eigentümerwechsel der Liegenschaft X.strasse x bauliche Konsequenzen zur Folge habe; mithin würden die Gebäudeteile O.hof (X.strasse x) und\nQ.hof (X.strasse y/N.strasse z) baulich komplett getrennt. Mit Schreiben vom\n28. Mai 2015 liess die Mieterin die N. daraufhin wissen, dass sie mit dem Rückbau des Mauerdurchbruchs nicht einverstanden sei, wobei sie das Recht bestritt,\nden Rückbau des Mauerdurchbruchs, welcher eine bewilligte Mieterausbaute darstelle, während der Dauer des Mietverhältnisses und demgemäss vorzeitig zu\nverlangen. Solches stelle eine Verletzung des Mietvertrages dar. Die Mieterin forderte von der N., dass von den angekündigten Bauarbeiten vollumfänglich Abstand genommen und der Verzicht auf die entsprechenden Arbeiten schriftlich\nangezeigt werde. Ausserdem forderte die Mieterin die N. auf, dafür besorgt zu\nsein, ebenfalls eine entsprechende Verzichtserklärung der Vermieterin beizubringen. Eine Kopie dieses Schreibens wurde von der Mieterin auch der Vermieterin\nzugestellt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 wandte sich die Vermieterin daraufhin\ndirekt an die Mieterin und teilte dieser zusammengefasst mit, sie sei der Ansicht,\ndass ein Recht auf Rückbau der Mieterausbaute aufgrund der grundbuchrechtlichen Situation bestehe. Vor diesem Hintergrund sähe sie sich ausser Stande, die\n- 38 -\n\nvon der Mieterin geforderte Verzichtserklärung hinsichtlich des angestrebten\nRückbaus abzugeben und werde weiterhin auf dem Rückbau bestehen. Am\n16. Juni 2015 antwortete die Mieterin der Vermieterin auf dieses Schreiben, wobei\nsie der von dieser geäusserten Rechtsansicht widersprach und festhielt, sie erwarte umgehend eine entsprechende Verzichtserklärung der Vermieterin. Mit Einschreiben vom 14. Juli 2016 wandte sich sodann die Vermieterin an die N. und\nführte einleitend aus, nachdem man die N. bereits mehrmals aufgefordert habe,\nden am 15. Januar 2015 erstmals besprochenen Rückbau vorzunehmen, wobei\nihr von Seiten der N. mitgeteilt worden sei, dass sich die Mieterin gegen diesen\nRückbau wehre und dieser nun juristisch durchgesetzt werden müsse, sei man\nheute immer noch nicht weiter. Nachdem sie (die Vermieterin) erfahren habe,\ndass die N. den Q.hof (die Liegenschaft X.strasse y/N.strasse z) demnächst veräussern wolle, fordere sie die N. nochmals auf, den Rückbau umgehend vorzunehmen. Ausserdem behalte sie sich das Recht vor, gegen die N. vorzugehen,\nauch wenn der Q.hof nun an einen Dritten veräussert werde. Zusätzlich verlange\nsie, dass die neue Besitzerin des Q.hofs die Verpflichtung der N. übernehme und\ndass dies im Veräusserungsvertrag betreffend Q.hof auch klar integriert werde.\n\n"}