{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\n1.2.2 Die Vorinstanz hat das Zustandekommen einer eine Sperrfrist auslösenden\nEinigung zwischen den Parteien verneint. Sie vertrat den Standpunkt, aus der\nDarstellung der Mieterin ergebe sich keine – und sei es auch nur eine konkludente – Einigung der Parteien, die durch Schriftstücke rechtsgenügend bewiesen sei.\nIm Anschluss an die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz habe zwar\nFunkstille zur hier interessierenden Frage geherrscht und es sei unbestritten,\ndass die Vermieterin nichts unternommen habe, um die Schliessung des Durchgangs durchzusetzen. Von einer dauerhaften Lösung des Konflikts durch gegenseitiges Nachgeben könne aber nicht gesprochen werden. Die Weigerung der\nVermieterin, die von der Mieterin geforderte Verzichtserklärung abzugeben, zeuge\ngerade davon, dass keine Einigung erfolgt sei. Vielmehr habe die Vermieterin\nwohl aufgrund der Zweifel, ob ein Anspruch auf die Schliessung des Mauerdurchbruchs bestehe oder nicht, die sprichwörtliche Faust im Sack gemacht und die\n- 35 -\n\nDifferenz im Raum stehen lassen. Die Behauptung der Mieterin, man habe im\nGegenzug für das Einlenken der Vermieterin auf eine schriftliche Verzichtserklärung bezüglich des Rückbaus verzichtet, sei jedenfalls nicht durch Schriftstücke\nbelegt.\n\n1.2.3 Die Mieterin hält im Berufungsverfahren an ihrem vorinstanzlichen Standpunkt fest und trägt vor, die Einigung bestehe darin, dass die Vermieterin nach\ndem Austausch von Korrespondenz zwischen den Parteien und ihrer – der Mieterin – Ankündigung, sich mit allen Mitteln gegen die angekündigten Bauarbeiten\nzur Wehr zu setzen, von ihrem (Rückbau-)Vorhaben Abstand genommen. Beweis\ndafür sei, dass die Vermieterin die Gültigkeit der Baubewilligung habe auslaufen\nlassen. Sie selbst habe damals im Gegenzug von der von ihr geforderten Verzichtserklärung Abstand genommen, was von der Gegenpartei vorinstanzlich unbestritten geblieben sei. Die Vorinstanz verkenne, dass das Auslaufenlassen der\nBaubewilligung durch die Vermieterin nach einer Auslegung gemäss Vertrauensprinzip nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden könne, dass\ndie Vermieterin definitiv auf die Durchsetzung des Rückbaus verzichtet habe.\n\nDie Vermieterin geht demgegenüber mit der Vorinstanz davon aus, dass\nzwischen den Parteien keine aussergerichtliche Einigung zustande gekommen\nsei. Dazu bringt sie einerseits zusammengefasst vor, die Mieterin habe sich nicht\neiner von ihr selbst, sondern einer von der N. AG gestellten Forderung widersetzt.\nSo sei im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben, dass sich die N. AG\nals Verkäuferin der streitgegenständlichen Liegenschaft im Rahmen der weiteren\nBestimmungen des Kaufvertrages ihr gegenüber verpflichtet habe, dafür besorgt\nzu sein, dass der Mauerdurchbruch zwischen dem Mietobjekt der Mieterin in der\nLiegenschaft X.strasse x und einem von der Mieterin in der Nachbarliegenschaft\nX.strasse y/N.strasse z benützten Mietobjekt verschlossen werde. Entsprechend\nsei die diesbezügliche Korrespondenz zwischen der Mieterin und der N. AG abgewickelt worden, während sie selbst, nachdem ihr eine Kopie des Schreibens\ndes Rechtsvertreters der Mieterin vom 28. Mai 2015 zugesandt worden sei, der\nMieterin lediglich die historische Entwicklung und die im Grundbuch eingetragene\n- 36 -\n\nGrundlage für die mit der N. AG getroffene Vereinbarung aufgezeigt habe. Ihr\nSchreiben habe sie damit geschlossen, dass sie sich vor dem Hintergrund dieser\nGegebenheiten ausser Stande sehe, die von der Mieterin geforderte Verzichtserklärung hinsichtlich des angestrebten Rückbaus abzugeben. Auf die erneute Aufforderung der Mieterin zur Abgabe einer solchen Erklärung habe sie in der Folge\nunbestrittenermassen nicht geantwortet. Unzutreffend sei in diesem Zusammenhang die von der Mieterin erhobene Behauptung, sie habe unbestrittenermassen\nauf die Einholung der geforderten Verzichtserklärung \"im Gegenzug für das Einlenken der Vermieterin verzichtet\". Richtig sei, dass sie weder ausdrücklich noch\nstillschweigend eingelenkt habe und sie vor Vorinstanz ein Einlenken substantiiert\nbestritten habe, indem sie darauf hingewiesen habe, dass sie auch nach der Kündigung des Mietverhältnisses weiterhin gegenüber der N. AG an der Schliessung\ndes Mauerdurchbruchs festgehalten habe. Auch sei es nicht richtig, dass sie eine\nBaubewilligung habe auslaufen lassen, sei eine solche doch gar nicht von ihr,\nsondern von der N. AG eingeholt worden, während sie diese lediglich in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin mitunterschrieben habe.\n\n"}