{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. 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Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\n2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung\ndes begründeten Entscheides schriftlich und begründet sowie mit einem Antrag\nversehen einzureichen (vgl. auch Art. 311 Abs. 1 ZPO).\n\n2.2 Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge-\n- 30 -\n\nmacht werden. Die Berufungsinstanz kann sämtliche gerügten Mängel frei und\nunbeschränkt prüfen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich der Berufungskläger\nmit den Entscheidgründen, d.h. mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinandersetzt (ZR 110 [2011] Nr. 80). Gemäss Art. 311\nAbs. 1 ZPO sind entsprechende Beanstandungen von der Berufung führenden\nPartei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (vgl. BGE\n138 III 374 E. 2 = Pra 102 [2013] Nr. 4; OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012,\nE. II.1.1. und E. II.1.2.). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer\n4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom\n27. August 2012, E. 2.2). Soweit eine genügende Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung\ndes vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).\n\nIm Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Beanstandungen einzugehen. Hervorzuheben ist indes, dass die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO)\ndas Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder\nsachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf\ndie sich sein Entscheid stützt.\n\n2.3 Die Berufung wurde rechtzeitig erhoben. Die Mieterin ist durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Zudem enthält die Berufung konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf die Berufung einzutreten, soweit\nsich im Rahmen der weiteren Erwägungen nicht noch vereinzelte Vorbehalte ergeben.\n- 31 -\n\n3. Zum anwendbaren Verfahren\n\n3.1 Für Prozesse über den Kündigungsschutz (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO) gilt\nohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren. In einem solchen\nkann die Klage in den Formen nach Art. 130 ZPO eingereicht oder mündlich zu\nProtokoll gegeben werden, wobei eine Begründung der Klage nicht erforderlich ist\n(Art. 244 Abs. 1 und 2 ZPO). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das\nGericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung\nvor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Enthält die Klage demgegenüber eine Begründung, so\nsetzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Das Gericht triff die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst an einem Termin erledigt werden kann; erfordern es jedoch die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel\nanordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 246 ZPO).\n\nDie Mieterin bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz das\nVerfahren entgegen dem Wunsch beider Parteien mündlich durchgeführt habe,\nwas die Mieterin aufgrund dessen, dass es sich um eine grosse Geschäftsliegenschaft und nicht um einen Standardstreit über eine 3-Zimmerwohnung handle, für\nunangebracht erachtet. Indes ist in diesem Zusammenhang einerseits darauf hinzuweisen, dass die Mieterin selbst eine Klage ohne Begründung eingereicht und\ngeltend gemacht hat, sie behalte sich eine einlässliche Begründung für die mündliche Verhandlung vor, womit sie die nunmehr kritisierte Prozessleitung der Vorinstanz selbst initiiert hat. Dass die Vorinstanz sodann, nachdem die Vermieterin\noffenbar die Durchführung eines Schriftenwechsels vor Durchführung der Hauptverhandlung angeregt hatte und die Mieterin sich mit dem einverstanden erklärte,\ndennoch auf die Durchführung eines solchen verzichtet und gestützt auf Art. 245\nAbs. 1 ZPO zur Hauptverhandlung vorgeladen hat, gereicht der Mieterin – wie die\nVermieterin zu Recht vorbringt – von vornherein nicht zum Nachteil, weil sie als\nerstplädierende Partei sowohl die Klagebegründung an der Hauptverhandlung\nvom 29. Juni 2017 als auch die Replik in der Fortsetzung der Hauptverhandlung\nvom 12. April 2018 vortragen konnte. Im Gegensatz zur jeweils zweitplädierenden\n- 32 -\n\nVermieterin hatte sie daher die Möglichkeit, ihren Vortrag eingehend vorbereiten\nzu können. Weiterungen zu den diesbezüglichen Beanstandungen der Mieterin\nerübrigen sich deshalb.\n\n"}