{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nDaraus folgt, dass die Klägerin auch bezüglich ihres Betriebsteils im Mietobjekt so\noder anders zu Restrukturierungen gezwungen sein wird, denn die unwidersprochene Darstellung der Beklagten zeigt auch hier einen aktuellen operativen Verlust im Kerngeschäft der Klägerin (ohne Untervermietung an \"A.\"). Dabei könnte\ndie Klägerin bei einer Erstreckung nicht einfach damit rechnen, die Untervermietungsgewinne beizubehalten, denn der Mietvertrag mit \"A.\" ist bis Ende 2024 befristet (…) und die Beklagte wäre jedenfalls nicht verpflichtet, wie ihre Rechtsvorgängerin die Zustimmung zu einer Vertragsfortsetzung zu Konditionen zu erteilen,\ndie sich im Lichte von Art. 262 Abs. 2 lit. b OR als problematisch erweisen.\n\nDamit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Mieterstreckung eine Restrukturierung\nfördern könnte, im Gegenteil: Die wirtschaftliche Situation der Klägerin würde sich\nbei einem Verbleib im Objekt ohne deutliche Verbesserung der Ertragslage laufend verschärfen, da die Verluste aus dem operativen Kerngeschäft im Mietobjekt\nkünftig voll zu Buche schlagen und somit bezogen auf die gesamte Gesellschaft\nstark anwachsen würden. Das von der Klägerin mit einer Erstreckung verfolgte\nZiel, Rücklagen für die Beschaffung eines anderen Standorts zu bilden, könnte\nfolglich unabhängig von der angeblich hohen Kundenfrequenz und der Bedeutung\nder Stammkundschaft mit einer Erstreckung gar nicht erreicht werden, unabhängig davon, dass Umzugskosten bei jeder Kündigung anfallen und daher grundsätzlich für den Erstreckungsentscheid ohnehin belanglos sind.\n\nWas die von der Klägerin ins Feld geführten Investitionen ins Objekt seit 2002 im\nUmfang von ihrer Darstellung zufolge Fr. xy betrifft, sind diese lediglich durch eine\nZusammenstellung untermauert. Die Klägerin erläuterte nicht, welcher Teil der\nüberwiegend schon recht lange zurück liegenden Ausgaben auf welche Weise\n- 28 -\n\nfinanziert wurde, welche Lebensdauer die Investitionen aufweisen und wie lange\ndemzufolge der Miethorizont über den Kündigungstermin Ende 2024 hinaus noch\nsein muss, um eine Abschreibung zu ermöglichen. Angesichts der bestehenden\noperativen Verluste kann die Klägerin im Übrigen just auf den genannten Zeitpunkt hin wegen des Wegfalls der Untermieteinnahmen kaum damit rechnen, genügend Ertrag für eine Abschreibung erzeugen zu können (…).\n\nDamit ist das Erstreckungsbegehren abzuweisen, ohne dass die weiteren Argumente der Parteien zu prüfen wären, namentlich diejenigen zu den Vermieterinteressen.\n\n(…)\"\n\n*****\n\nAus dem Urteil des Obergerichts NG180011-O vom 3. Oktober 2019 (Entscheid\nde Bundesgerichts im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Diggelmann, Stammbach,\nHigi; Gerichtsschreiberin Seebacher):\n\n\"(…)\n\nII.\nProzessuale Vorbemerkungen\n\n1. Zur Zulässigkeit der Berufung\n\n1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.– erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Mieterin\nhat vor Vorinstanz in erster Linie die Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung\nund eventualiter die erstmalige Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre\nverlangt. Der Streitwert bestimmt sich diesfalls nach dem Hauptbegehren, ohne\n- 29 -\n\ndass das Eventualbegehren hinzuzurechnen wäre (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Beim\nStreit um die Gültigkeit der Kündigung berechnet sich der Streitwert grundsätzlich\nnach dem Zeitraum, währenddem der Mietvertrag fortdauern würde, wäre die\nKündigung nicht gültig. Mit anderen Worten ist der Streitwert also nach dem Bruttomietzins während der vom jeweiligen Verfahren betroffenen Zeitdauer, d.h. ab\nEingang der Klage oder des Rechtsmittels, bis zu demjenigen Zeitpunkt zu berechnen, auf welchen nach Abschluss des Verfahrens unter Berücksichtigung der\nordentlichen Kündigungsfrist sowie der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a\nAbs. 1 lit. e OR frühestens gekündigt werden könnte (dazu etwa OGer ZH,\nNG180002 vom 1. Februar 2018, E. 5; PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO,\n2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 91 N 44).\n\n1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2017 zutreffend ausgeführt hat, ist das vorliegende Verfahren in dem Sinne aussergewöhnlich, als die\nKündigung acht Jahre vor Mietende erfolgt ist, weshalb eine allfällige, durch das\nVerfahren ausgelöste Sperrfrist bis zum Mietende am 31. Dezember 2024 wohl\nbereits verstrichen wäre. Das Mietverhältnis könnte deshalb auch unter Berücksichtigung der Sperrfrist unter Umständen nochmals auf den gleichen Termin gekündigt werden. Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass die Vorinstanz zur Berechnung des Streitwerts nur die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von\n12 Monaten sowie die Dauer einer allfälligen Sperrfrist, aber ohne Berücksichtigung der Verfahrensdauer herangezogen und den Streitwert dergestalt auf\nFr. 22'503'960.– festgesetzt hat. Der für die Berufung notwendige Streitwert wird\ndamit ohne weiteres erreicht, womit die Berufung zulässig ist.\n\n2. Zur Eintretensfrage\n\n"}