{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nVorbehalt anderslautender Abmachungen zwischen den Parteien keine Vorschrift\ndazu, wann eine Kündigung frühestens erfolgen darf. Die gegenteilige Lösung\nwürde den Vermieter womöglich zwingen, durch ein zweckloses Zuwarten mit der\nKündigung beim Mieter eine Härtesituation überhaupt erst herbeizuführen. Soweit\ndie Klägerin das Vorgehen der Beklagten als Vereitelung ihres Erstreckungsanspruchs betrachtet, ist sie daran zu erinnern, dass die Erstreckung des Mietverhältnisses nicht Selbstzweck ist, sondern der Milderung von Kündigungsfolgen\ndient. Nur vor einem entsprechenden Hintergrund rechtfertigt sich ein richterlicher\nEingriff in das von den Parteien geschaffene Vertragsgefüge.\n\nAus den gleichen Gründen kann die Kündigung auch keine schonungslose\nRechtsausübung und keine – wie auch immer geartete – Rachekündigung im\nSinne von Art. 271a Abs. 1 lit. a OR darstellen, ganz abgesehen davon, dass die\nBeklagte ihre Konzernnutzungspläne schon lange vor dem fraglichen Interview\npublik gemacht hatte, wie sie zu recht einwandte. Richtig ist auch, dass die Behörden und Gerichte der Beklagten im Falle einer späteren Kündigung diese gerade entgegengehalten hätten, da der Mieter sich grundsätzlich erst im Zeitpunkt\nder Kündigung um Ersatz bemühen muss.\n\nWas schliesslich die Behauptung der Klägerin angeht, sie sei von der Beklagten\nnach Anfechtung der Kündigung schikaniert worden, da jene auf der Einholung\neiner formellen Zustimmung zu Umbauarbeiten bestanden habe, welche die Untermieterin \"A.\" im Frühjahr 2017 in Angriff genommen habe, sind ihre Ausführungen irrelevant, denn Ereignisse nach der Kündigung können für diese nicht kausal\nsein. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vortragen liess, die Beklagte\nhabe sie (mit der Androhung eines Baustopps) dazu zwingen wollen, mehr Mietzins zu bezahlen als vertraglich vereinbart (…), lässt sich etwas Derartiges aus\nder eingereichten Korrespondenz zwischen den Parteien jedenfalls nicht ableiten.\n\nZusammenfassend erweist sich die Kündigung vom 13./14. Juni 2016 auf den\n31. Dezember 2024 als gültig. Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.\n- 22 -\n\n5. Erstreckung\n\n5.1. Grundlagen\n\nNach Art. 272 Abs. 1 und Art. 272b Abs. 1 OR kann ein Mieter die Erstreckung\ndes Mietverhältnisses für Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre verlangen,\nwenn die Beendigung der Miete für ihn eine Härte zur Folge hätte, die durch die\nInteressen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Im Rahmen der Höchstdauer kann das Gericht eine oder zwei Erstreckungen gewähren. Es entscheidet\nnach Ermessen, mithin nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), ob das Mietverhältnis zu erstrecken ist, und wenn ja, für welche Dauer. Das Gericht hat eine Abwägung der Interessen vorzunehmen und den Zweck der Mieterstreckung zu berücksichtigen, der insbesondere darin besteht, dem Mieter Zeit für die Suche von\nErsatzräumlichkeiten einzuräumen. Gleichberechtigt daneben steht aber auch das\nalternative Ziel, (andere) nachteilige Folgen der Vertragsbeendigung zu mildern\n(BGE 142 III 336 E. 5.3.1). Bei Geschäftsmieten kann etwa ein Verlust durch eine\nRestbetriebsdauer minimiert werden, auch wenn die Geschäftsaufgabe letztlich\nunvermeidlich ist. Es obliegt dem Gericht, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten sowie die\nVerhältnisse auf dem örtlichen Markt für Geschäftsräume (Art. 272 Abs. 2 OR;\nBGE 136 III 190 E. 6; 135 III 121 E. 2; BGer 4A_452/2010 vom 22.11.2010 E. 3).\nDie gewöhnlichen mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten stellen –\nwie schwerwiegend sie auch sein mögen – keine Umstände im Sinne von Art. 272\nAbs. 1 OR dar, weil sie mit jeder Kündigung verbunden sind und durch eine Erstreckung des Mietverhältnisses nicht abgewendet, sondern lediglich hinausgezögert werden können. Eine Mieterstreckung rechtfertigt sich nur, wenn damit unter\nBerücksichtigung der Umstände eine Milderung der Folgen der Kündigung in dem\nSinne zu erhoffen ist, dass ein späterer Umzug weniger nachteilig ist (BGer\n4A_452/2010 vom 22.11.2010 E. 3). Keine Härte zu begründen vermag der blosse Wunsch des Mieters, möglichst lange von für ihn vorteilhaften Bedingungen\nprofitieren zu können (BGE 105 II 197 E. 3b).\n- 23 -\n\n"}