{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nSoweit die Klägerin in Zweifel zieht, dass das von der Beklagten vorgelegte Konzept zur Konzernnutzung der heute von der Klägerin benützten Räume ernst gemeint bzw. ausgereift sei, ist ihr zwar zuzugestehen, dass das Konzept bestenfalls eine grobe Rohfassung der konkreten künftigen Nutzung der Liegenschaft\ndarstellt. Allerdings bestritt die Klägerin nach Hinweis der Beklagten auf S. 208\ndes Geschäftsberichts der K.-Gruppe 2017 (www.[…]) nicht substantiiert, dass\nalle Marken, die nach Darstellung der Beklagten künftig im Mietobjekt verkauft\nwerden sollen, der K.-Gruppe zuzuordnen sind. Im Internet zugängliche Geschäftsberichte taugen als allgemein bekannte Tatsachen durchaus zum Beweis,\nohne dass es dafür einer besonderen Beweisabnahme bedürfte (Art. 151 ZPO).\nUnabhängig davon hätte die Klägerin im Rahmen ihrer Substantiierungslast die\nMarken zu benennen gehabt, die nicht dem Konzern zuzurechnen sein sollen.\nDies hat sie unterlassen. Richtig ist zwar die Auffassung der Klägerin, der von der\nBeklagten behauptete Zweck, ihre Liegenschaften den Gruppengesellschaften für\nderen Bedürfnisse zur Verfügung zu stellen, müsse aus dem Handelsregister hervorgehen. Aktienrechtlich zulässig sind aber alle Rechtsgeschäfte einer Aktiengesellschaft, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1\nOR), und die Nutzung der gehaltenen Liegenschaften für Konzernzwecke ist in\nder Formulierung des Gesellschaftszwecks der Beklagten als «achat et vente\nd'immeubles, leur exploitation [!] tel que notamment la location et la gérance (…,\nHervorh. des Gerichts)» ohne weiteres enthalten.\n- 18 -\n\nWas den tatsächlichen Hintergrund des behaupteten Kündigungsmotivs betrifft,\nführte auch [der Verwaltungsratspräsident der Klägerin] P. sodann anlässlich des\nersten Teils der Hauptverhandlung am 29. Juni 2017 auf Fragen nach Art. 56\nZPO aus, die K.-Gesellschaften würden heute allein an der X.strasse vierzig Verkaufsstellen für ihre diversen Marken betreiben. Die Beklagte legte dazu Unterlagen zu mehreren Mietverträgen ihrer Konzernschwestern vor, aus denen eine\nLaufdauer bis ungefähr zum Kündigungstermin des vorliegenden Mietverhältnisses ersichtlich ist. Dass dies nicht für alle der künftig im Mietobjekt unterzubringenden Verkaufsstellen gilt, stellt die Ernsthaftigkeit des Kündigungsmotivs nicht\ninfrage. Wie die Beklagte ihr mit der Kündigung erklärtes Ziel am Ende erreicht\nund in welchem zeitlichen Rahmen, ist allein ihre Sache. Dass es durchaus innert\nverhältnismässig kurzer Zeit zu erreichen ist, wurde von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Dass P. bezweifelte, dass das Konzept, diverse Marken an einem Standort zu konzentrieren, erfolgversprechend sein kann, hat mit\nder Legitimität des Kündigungsmotivs nichts zu tun, die schon besteht, wenn die\nAbsicht ernst gemeint ist. Abgesehen davon gibt es nach den unbestrittenen Medienberichten durchaus bereits vergleichbare Konzepte, die Erfolg haben (…).\nAnscheinend machten sich die Juweliere an der X.-strasse nach Bekanntgabe der\nPläne der K.-Gruppe denn auch Sorgen wegen der drohenden Konkurrenz (…).\n\nMit ihren Einwänden macht die Klägerin letztlich Anleihen bei der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zu Sanierungskündigungen, die missbräuchlich sind, wenn\nsie nicht auf einem ausgereiften Projekt beruhen, welches dem Mieter die Beurteilung erlaubt, ob die Kündigung für die Sanierung überhaupt erforderlich ist oder\nnicht (vgl. dazu die Zusammenfassung und Präzisierung der Rechtsprechung zu\nsolchen Kündigungen auf Vorrat in BGE 143 III 344 E. 5.3.3). Bei Kündigungen\nzum Zwecke einer Nutzung durch eine nahestehende Gesellschaft ist jedoch wie\nbei einer echten Eigenbedarfskündigung ein Verbleib des Mieters im Objekt per\nse ausgeschlossen. Folglich spielt es auch keine Rolle, wie konkret die Umsetzungspläne bereits sind – soweit nur feststeht, dass die beabsichtigte eigenbedarfsähnliche Nutzung ernst gemeint ist. Etwas anderes kann höchstens gelten,\nwenn etwa im Zeitpunkt der Kündigung unklar ist, ob überhaupt ein substantieller\n- 19 -\n\n"}