{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nAn der Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Konzernbedarfs gibt es sodann\nkeine vernünftigen Zweifel. Soweit die Klägerin solche hegt, vermag sie sie nicht\nmit tauglichen Beweisofferten zu untermauern, welche die sehr plausiblen und mit\nBelegen untermauerte Darstellung der Beklagten infrage zu stellen vermöchten.\nDie entsprechenden Vorbringen der Klägerin erfolgten halbherzig. Nach Thematisierung der Umstände der Kündigung (die mit dem angegebenen Grund nichts zu\ntun haben), findet sich wohl der Hinweis, V. habe gegenüber den Medien am 30.\n- 16 -\n\nNovember 2014 erklärt, die Liegenschaft als Renditeobjekt erworben zu haben\nund nicht im Hinblick auf eine Nutzung durch Konzerngesellschaften (…). Die\nKlägerin konnte aber diese Aussage nicht zum Nennwert nehmen: Was die angebliche Rendite von 5-7% angeht, sprach V. von der aktuellen Situation, nicht\nvon einer künftigen (\"nach den heutigen Mietkonditionen\"). Die Klägerin wusste\ndabei, wie viel Mietzins sie zahlte, dass seit dem Auszug der früheren Eigentümerin etwa ¾ der Büroräumlichkeiten oberhalb des Mietobjektes leer standen (…)\nund auch dass von einem Kaufpreis von Fr. xy Mio. die Rede war, so dass die\nvon V. angegebene Rendite in für die Klägerin erkennbarer Weise schöngefärbt\nwar. Vor allem aber ging aus dem Interview wie schon erwähnt ganz überwiegend\ndie Absicht des Konzerns zur künftigen Nutzung der Liegenschaft für die Gruppengesellschaften hervor, also just das heute von der Beklagten geltend gemachte Kündigungsmotiv. Dass V. vom Haus als Objekt am besten Platz schwärmte,\nwelches \"in Zürich nie mehr auf den Markt kommen\" werde, unterstrich den Eindruck, dass für den Kaufentscheid gewiss nicht die damalige Rendite im Vordergrund gestanden haben konnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Renditevorstellungen bezogen auf die Zukunft als gar nicht so falsch erscheinen, wie die Beklagte dies vorträgt, sei es dass man den Berechnungen die Mietzinse zugrunde\nlegt, welche die Gruppengesellschaften künftig mit der Beklagten zu vereinbaren\ngedenken (…), oder dass man – wesentlich plausibler – in die Rechnung die Ersparnis einfliessen lässt, in deren Genuss die Konzerngesellschaften gelangen,\nsobald die heute geltenden Mietzinse für von Dritten gemietete Räumen in unmittelbarer Nähe zum Mietobjekt und damit an teurer Lage entfallen. Entgegen der\nAuffassung der Klägerin liegt in der Absicht einer solchen Kosteneinsparung ein\neminentes und ohne weiteres legitimes Kündigungsinteresse, auch wenn die Ersparnis nicht bei der Beklagten selber, sondern bei anderen Konzerngesellschaften der K.-Gruppe und damit rechtlich bei Dritten anfällt, denn mit deren Schicksal\nist die Beklagte zumindest wirtschaftlich verflochten, so dass jene ihr jedenfalls\nviel näher stehen als die Klägerin. Keine Rolle spielt dabei, ob die Beklagte die\nAbsicht hat, die heute von der Klägerin genutzten Räume den anderen Konzerngesellschaften im Rahmen der rechtlichen Grenzen zu unterdurchschnittlichen\n- 17 -\n\nPreisen zum Gebrauch zu überlassen: Wie sehr man sich auch bilanz- und steuertechnisch um möglichst realistische Werte bemühen mag, haben die resultierenden Mietzinse so oder anders insofern eine relative Bedeutung, als die betroffenen Konzerngesellschaften unabhängig von der Höhe der Mietzinse bei geschäftlichen Schwierigkeiten im Rahmen des aktienrechtlich Zulässigen mit einer\nUnterstützung insbesondere durch die Konzernmutter rechnen können, denn der\nWert der dort gehaltenen Aktien der übrigen Konzerngesellschaften hängt vom\nwirtschaftlichen Erfolg der Tochtergesellschaften ab (vgl. dazu das \"Roscor\"-Urteil\naus der \"Swissair\"-Reihe BGer 4A_410/2011 vom 11.7.2012 E. 3.4, 5.1, 6.2.4 und\n6.2.8).\n\n"}