{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nMassgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung. Laut Bundesgericht obliegt es grundsätzlich dem Empfänger der Kündigung zu beweisen, dass\ndie tatsächlichen Voraussetzungen für einen Verstoss gegen Treu und Glauben\ngegeben sind, mithin darzutun dass die Kündigung ohne schützenswerten oder\ngar aus einem verpönten Grund erfolgte; der Kündigende hat jedoch redlich zur\nWahrheitsfindung beizutragen und die Kündigung auf Ersuchen hin zu begründen\n(vgl. Art. 271 Abs. 2 OR; BGE 138 III 59 E. 2.1). Er muss den Kündigungsgrund\nzumindest glaubhaft machen (BGer 4A_518/2010 vom 16.12.2010 E. 2.4.1 =\nMRA 2/11 S. 59 ff.). Eine trotz entsprechendem Begehren unvollständig gebliebene oder falsche Begründung stützt sich nach der neueren Rechtsprechung im Allgemeinen nicht auf ein schutzwürdiges Interesse und kann zur Ungültigerklärung\nführen (BGE 140 III 496 E. 4.1). Zwar ist die Begründung der Kündigung nicht\nGültigkeitserfordernis. Sie kann insbesondere noch während des Verfahrens geliefert, ergänzt oder präzisiert werden. Auf der faktischen Ebene hat die Begründungsobliegenheit jedoch oft eine zentrale Bedeutung: Wird im Laufe des Verfahrens ein ganz anderer Grund genannt als noch in der Kündigung selbst, oder\nbleibt der angegebene Grund vage und pauschal, obwohl der kündigenden Partei\nnähere Angaben bei Ernsthaftigkeit des genannten Motivs möglich sein müssten,\n-6-\n\nso kann dies ein Indiz dafür bilden, dass die Kündigung ohne schützenswertes\nInteresse erfolgt ist (BGE 143 III 344 E. 5.3.3-4; ebenso das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NG170019-O v. 9.3.2018, E. 4.2 und 7.2).\n\nZur Kategorie zulässiger Kündigungen gehört diejenige, die der Vermieter damit\nbegründet, er wolle die Mietsache für sich oder nahe Verwandte oder Verschwägerte verwenden. Ist ein solcher Eigenbedarf dringend, vermag er nach Art. 271a\nAbs. 3 lit. a OR selbst eine Sperrfrist zu durchbrechen. Wie das schon erwähnte\nUrteil des Bundesgerichts 4A_297/2010 vom 6. Oktober 2010 allerdings zeigt,\nkann als relevanter Eigenbedarf nicht jeder Wunsch nach einer Eigennutzung betrachtet werden: Nicht schützenswert ist eine unvernünftige Eigennutzungsabsicht, die einem erheblich überwiegenden Interesse der Mieterseite am Fortbestand des Mietverhältnisses gegenüber steht. Eine Kündigung ist sodann missbräuchlich, wenn sich der geltend gemachte Eigenbedarf als blosser Vorwand\nerweist (BGer 4A_241/2010 vom 10.8.2010 = mp 2010 S. 280 ff.). Umgekehrt hält\nder ernsthafte Bedarf des Vermieters nach einer Eigennutzung einer Anfechtung\nder Kündigung in aller Regel auch dann stand, wenn seitens des Mieters von einer erheblichen Härte auszugehen ist. Eine solche kann allenfalls mit einer Erstreckung aufgefangen werden.\n\nIst der Vermieter eine juristische Person, muss sich der Eigenbedarf auf das Erreichen des Gesellschaftszweckes der juristischen Person beziehen. Ein Eigenbedarf eines Aktionärs ist kein Eigenbedarf im technischen Sinne (BGE 142 III\n336 E. 5.2.2.2 f.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Allgemeinen nicht nur\nein solcher einen legitimen Kündigungsgrund bildet. Der Wunsch, die Sache einer\nPerson zu überlassen, die dem Vermieter aus bestimmten Gründen näher steht\nals der Mieter, erweist sich grundsätzlich als legitimer Kündigungsgrund, soweit\nnicht ausnahmsweise, d.h. wegen einer laufenden Sperrfrist nach Art. 271a\nAbs. 1 lit. d und e bzw. Abs. 2 OR oder im Rahmen einer ausserordentlichen\nKündigung nach Erwerb der Mietsache während einer festen Vertragsdauer gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR, ein technischer Eigenbedarf für eine gültige Kündigung erforderlich ist.\n-7-\n\n"}