{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nDie Beklagte erwarb die Liegenschaft im November 2014 von der früheren Eigentümerin und informierte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 darüber. Am tt. April 2016 äusserte sich der Verwaltungsratspräsident der Klägerin in\neinem Interview in der Zeitschrift L. zu den Zukunftsvorstellungen der Klägerin.\nDarauf nahm die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2016 Stellung und kündigte\nder Klägerin das Mietverhältnis auf den 31. Dezember 2024. Zugleich ersuchte\nsie die Klägerin, die Kenntnisnahme der Kündigung zu bestätigen. Mit Schreiben\nvom 8. Juni 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es ihr verfrüht erscheine, auf die gesetzlichen Möglichkeiten zu verzichten und schlug stattdessen\ndie Aufnahme von Verhandlungen vor.\n\nMit Sendung vom 13./14. Juni 2016 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin\nauf den gleichen Zeitpunkt wie schon zuvor eine Kündigung aus, diesmal aber\nunter Verwendung des amtlichen Formulars. Als Grund gab sie Eigenbedarf an.\nMit Schreiben vom 5. Juli 2016 kam die Beklagte auf das Schreiben vom 8. Juni\n-4-\n\n2016 der Klägerin zurück und signalisierte ihre Verhandlungsbereitschaft bezüglich der verbleibenden Mietdauer.\n\n(…)\n\n4. Gültigkeit der Kündigung\n\n4.1. Grundlagen\n\nBei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist eine Kündigung anfechtbar,\nwenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 271 Abs. 1\nOR). Dies ist der Fall, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes\nInteresse erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in einem erheblichen\nMissverhältnis zueinander stehen. Zu beachten sind zunächst die aus dem allgemeinen Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben entwickelten Kriterien. Es ist\nzu fragen, ob auch ein vernünftiger und korrekter Vertragspartner in der gleichen\nSituation zur Kündigung gegriffen hätte (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der Katalog anfechtbarer Kündigungen in Art. 271a OR bestätigt, dass das Gesetz weit eher von positiven Loyalitätskriterien und vom Sozialschutzgedanken ausgeht denn vom negativ geprägten Missbrauchsbegriff (BGE 131 III 33 E. 3.2). Massgeblich sind\nselbstverständlich auch die Kriterien, die in Zusammenhang mit dem Verbot (offensichtlichen) Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB entwickelt worden\nsind, wobei Offensichtlichkeit in Art. 271 OR gerade nicht vorausgesetzt wird. Anfechtbar sind daher neben nutzlosen oder gar schikanösen Kündigungen auch\nsolche, die Ausdruck widersprüchlichen Verhaltens oder schonungsloser Rechtsausübung sind. Nicht jedes Interessenmissverhältnis genügt allerdings für eine\nUngültigerklärung einer Kündigung. Nach der Konzeption des Gesetzes ist es\nnicht zu beanstanden, wenn die kündigende Partei ihre eigenes Interesse über\ndiejenigen der gekündigten Partei stellt, solange dieses Interesse nur auch tatsächlich vorhanden ist (CHK-HULLIGER/HEINRICH, Art. 271-271a OR N 3 f.; Mietrecht für die Praxis/THANEI, 9. A., Zürich 2016, S. 782). Das Gesetz kennt auch\nkeinen Katalog gültiger Kündigungsgründe. Wann ein Interessenungleichgewicht\nzur Aufhebung der Kündigung führt, ist im Einzelfall zu entscheiden, aber jeden-\n-5-\n\nfalls nicht leichthin anzunehmen (bejaht z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts\n4A_300/2010 v. 2.9.2010 sowie 4A_297/2010 v. 6.10.2010, wo sich die Mieter in\neiner äusserst schwierigen Situation befanden, vor welcher die geltend gemachten Kündigungsgründe verblassten). Die Interessenabwägung beim Kündigungsschutz im engeren Sinn hat eine andere Qualität als jene bei der Erstreckung:\nDort führt eine durch die Kündigung ausgelöste Härte des Mieters stets zu einer\nErstreckung des Mietverhältnisses, soweit das Interesse des Vermieters an der\nAuflösung die Härte nicht überwiegt. Beim Kündigungsschutz im engeren Sinn\ngenügt dagegen nur ein erhebliches Interessengefälle zum Nachteil des Mieters\nfür eine Aufhebung der Kündigung (vgl. BGE 125 III 231 E. 4b; BGE 135 III 112\nE. 4; BGE 140 III 496 E. 4.1; BGer 4A_703/2016 vom 24.5.2017 E. 4.1 und 4.2\n[nur im Internet publ. Teil von BGE 143 III 344]; BGer 4A_131/2008 vom\n25.6.2008; BGer 4A 518/2010 vom 6.12.2010, E. 2.4.2).\n\n"}