{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160031-L_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_36.pdf", "Checksum": "19c58c03f58d929bec68d36fb0e45a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160031-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:19", "Checksum": "e48d9c0b66ae06c01c69a52a5d2073e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.07.2018 MB160031-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 11: Sperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der Liegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen Rückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nZMP 2018 Nr. 11\n\nArt. 271 OR; Art. 271a Abs. 2 OR; Art. 272 OR; Art. 272b Abs. 1 OR; Art. 272d\nOR; Art. 246 Abs. 2 ZPO; Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.\nSperrfrist nach aussergerichtlicher Einigung der Parteien. Kündigung mehrere Jahre vor dem Kündigungstermin zum Zwecke der geplanten Nutzung der\nLiegenschaft durch Konzern-Schwestergesellschaften der Vermieterin. Erstreckung des Mietverhältnisses. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren. Soziale Untersuchungsmaxime. Anfechtung von obergerichtlichen\nRückweisungsentscheiden beim Bundesgericht bei drohender Rechtsverzögerung.\n\nVon einer Einigung der Parteien über einen mietrechtlichen Anspruch ausserhalb\neines Gerichtsverfahrens kann nicht gesprochen werden, wenn die umstrittene\nFrage nicht geklärt wurde und keine Seite Anstalten zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Rechts getroffen hat (MG, E. 4.2.1; OG, E. III.1.2.4). Eine Kündigung\nzum Zwecke der Nutzung der Liegenschaft durch Gesellschaften des Konzerns,\ndem auch die Vermieterin angehört, stellt zwar keinen Eigenbedarf im technischen bzw. gesetzlichen Sinne dar, aber doch ein eigenbedarfsähnliches Vermieterinteresse. Wird sie mit \"Eigenbedarf\" begründet, schadet dies der Vermieterin\nnicht, soweit die Mieterin aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der Berichterstattung in den Medien erkennen konnte, worum es ging. Ist\ndie geplante Nutzung ernst gemeint, erweist sich auch eine Kündigung mehr als\nacht Jahre vor dem Termin als gültig (MG, E. 4.2.2; OG, E. III.1.3.3-5).\n\nDie lange Vorlaufzeit ist bei der Bemessung der Erstreckungsdauer zu berücksichtigen. Eine Erstreckung ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn\ndie Vorlaufzeit mehr als zwei Jahre länger ist als die maximale Erstreckungsdauer\n(OG, E. III.2.3.2). Weigert sich die Vermieterin, der Mieterin zur Erleichterung der\nSuchbemühungen für die Zeit vor dem Kündigungstermin ein vorzeitiges Kündigungsrecht einzuräumen, kann indessen allein daraus keine Härte abgeleitet\nwerden, zumal der Nationalrat im Jahre 2003 einen Vorstoss zur Einführung eines\nsolchen Rechts abgelehnt hat (BGer, E. 5.2.4-5). Eine Härte setzt den Nachweis\n-2-\n\nvon Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten voraus, die sich durch eine Erstreckung des Mietverhältnisses abwenden oder vermindern lassen. Der blosse\nWunsch nach Beibehaltung des aktuellen Standorts gehört nicht dazu. Bei einer\nKündigung acht Jahre vor dem Termin steht der Mieterin genügend Zeit zur Suche nach Ersatz zur Verfügung (BGer, E. 5.2.3-5). Eine Sistierung des Verfahrens\nbis rund 2 ½ Jahre vor dem Kündigungstermin (OG, E. III.2.2.5 und 2.4.2) ist unter solchen Umständen nicht zulässig.\n\nIm (vereinfachten) Kündigungsschutzverfahren ist die Durchführung eines Schriftenwechsels die Ausnahme (OG, E. II. 3.1). Dass sich das Gericht trotz Geltung\nder sozialen Untersuchungsmaxime bei der Sammlung des Prozessstoffes zurückzuhalten hat, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, bedeutet nicht,\ndass eine Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen unzulässig ist (OG, E. II.3.2).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei Beschwerden gegen\neinen Zwischenentscheid über die Verfahrenssistierung die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs.\n1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei – wie vorliegend – mit hinreichender Begründung rügt, eine Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot. Dies ist auch der Fall, wenn die obere kantonale Instanz\ndem erstinstanzlichen Gericht im Rahmen einer Rückweisung die Anweisung erteilt hat, das Verfahren zu sistieren (BGer, E. 1.1).\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MB160031-L vom 12. Juli 2018 (OG-Entscheid\nim Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, Ebnöther, Leiser; Gerichtsschreiberin\nSchenk):\n\n\"(…)\n-3-\n\n1. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1.1 Die Klägerin schloss am 4. Januar 2005 mit der damaligen Eigentümerin der\nLiegenschaft per 1. Januar 2005 einen Mietvertrag für ein Ladenlokal im 1. Unter-,\nErd-, Zwischen- sowie im 1. und 2. Obergeschoss sowie für Büro, Atelier- und\nLagerflächen an der X.-strasse x in Zürich ab. In der Folge kam es zu drei Nachträgen vom 6. Oktober 2006, 2. Mai 2008 sowie 17. Januar 2014 betreffend zusätzlicher Mietflächen. Der Mietzins basierte auf einer gestuften Umsatzmiete,\nwobei ein Mindestmietzins vereinbart wurde (…). Im Mietvertrag sind eine Mindestmietdauer von zehn Jahren sowie zwei Verlängerungsoptionen zu Gunsten\nder Klägerin von jeweils fünf Jahren festgesetzt worden, wobei beide von der Klägerin ausgeübt wurden. Der Vertrag kann nach Ablauf der Mindestmiet- bzw. Optionsdauer mit einer Frist von zwölf Monaten auf den 31. Dezember jedes Jahres\ngekündigt werden. Der nächste ordentliche Kündigungstermin ist nach dem Gesagten der 31. Dezember 2024. Einen Teil der gemieteten Flächen hat die Klägerin befristet an die A. SA (nachfolgend \"A\") untervermietet, wobei die entsprechenden Vereinbarungen zeitlich auf den Hauptvertrag abgestimmt wurden.\n\n"}