[IV. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte auch im Berufungsverfahren. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen] (…) ***** Aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_121/2018 vom 22. Mai 2018 (Gerichtsbesetzung: Kiss, Klett, Niquille; Gerichtsschreiber Leemann): "(…) 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei entgegen dem angefochtenen Entscheid weder im Zeitpunkt der Kündigung noch der Klageerhebung "Eigentümerin und damit Vermieterin der prozessrelevanten Liegenschaft gewesen", weshalb sie weder ein schutzwürdiges Interesse an der Klage gehabt habe noch aktivlegitimiert gewesen sei.