Es handelt sich dabei um ein unzulässiges und damit nicht zu berücksichtigendes Novum. Anzufügen bleibt, dass eine Befreiung von der Sozialhilfe zwar durchaus ein begrüssenswertes Ziel der Mieterin ist. Allerdings ist zu beachten, dass ihr Geschäft seit längerem nicht gewinnbringend ist und keine Anhaltspunkte für eine Änderung dessen in näherer Zukunft bestehen (vgl. E. III.2.2.7). Damit vermag dieses Interesse der Mieterin an der von der Vor- - 30 - instanz vorgenommenen Interessensabwägung nichts zu ändern. Entsprechend hat es bei der von der Vorinstanz gewährten Erstreckung zu bleiben und die Berufung ist auch im Eventualpunkt abzuweisen.