stichhaltig und berührt – wie gesehen – ein vertragswidriges Verhalten der Mieterin, nämlich einen erheblichen Verstoss gegen die vereinbarte Gebrauchspflicht. Das rechtfertigte bereits für sich die Kündigung, zumal die in diesem Zusammenhang von der Mieterin als wahre Gründe genannten Sachverhalte wie Streit mit dem Mietmieter eine Kündigung ebenfalls nicht als treuwidrig erscheinen liessen (vgl. E. III.3.1). Plausibel erscheint zudem der Grund der Änderung des Verwendungszweckes.