4.5. Die Vermieterin hat vier Gründe bezeichnet, die sie zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses bewogen. Davon erweist sich der Grund der Nichteinhaltung des vertraglichen Verwendungszweckes als treuwidrig. Der Grund, die Mieterin halte die üblichen Öffnungszeiten nicht ein, erweist sich hingegen als - 29 -