BGer 4C_365/2006 vom 16. Januar 2007 E. 3.2). Insofern ist stets eine Gesamtschau (gesamthafte Würdigung) angebracht, bei der zu prüfen ist, ob die legitimen Gründe bloss sekundär sind und im Vergleich zu den treuwidrigen Gründen als vorgeschoben erscheinen. Das ist dann zu verneinen, wenn die Gründe, die vor Treu und Glauben standhalten, für sich allein gewichtigen realen, berechtigten Interessen an der Vertragsauflösung entsprechen, zumal dann, wenn es – wie hier – um die regelhafte ordentliche Auflösung eines unbefristeten Mietverhältnisses geht.