4.3. Die Vermieterin, welche grundsätzlich davon ausgeht, keiner der vier Kündigungsgründe sei missbräuchlich, stellt sich auf den Standpunkt, selbst wenn einer der Gründe nicht zulässig gewesen sein sollte, bliebe die Kündigung in einer Gesamtwürdigung gültig, da die hinter der Kündigung steckende Absicht mit Treu und Glauben vereinbar sei.