Diese Behauptungen werden jedoch erstmals im Berufungsverfahren gemacht, ohne dass die Mieterin darlegt, weshalb sie dies nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einwenden können. Es handelt sich dabei – wie die Vermieterin richtig vorbringt – um unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welche folglich nicht weiter zu beachten sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht bloss Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder ohne Mietzinserhöhung zu einer Vertragsauflösung führen können. 4. Verhältnis der Kündigungsgründe zueinander