3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren gab die Mieterin an, ihrer Ansicht nach sei der Streit mit dem Inhaber des Whiskey-Geschäftes der eigentliche Kündigungsgrund gewesen. Die Vorinstanz kam diesbezüglich jedoch zum Schluss, dies treffe nicht zu, die Streitigkeiten unter den Mietern hätten keinen selbständigen und vor allem keinen die anderen Gründe überwiegenden Kündigungsgrund für die Vermieterin dargestellt. In der Berufung wendet die Mieterin nichts gegen diese Erwägungen ein, sodass es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen wäre eine Kündigung, die ausgesprochen wird, weil sich Mieter nicht vertragen, nicht treuwidrig.