Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung eines Beweisverfahrens zwar nicht zu beanstanden ist, wenn auch nicht drei, sondern bloss zwei der angegebenen Gründe als nicht missbräuchlich zu qualifizieren sind (vgl. hierzu auch E. III.4.5). Entsprechend hat dann aber effektiv offen zu bleiben, ob die Kündigung gestützt auf den letzten der vier Kündigungsgründe zulässig wäre.