2.4.3. Die Mieterin erhebt somit gegen die Überlegungen der Vorinstanz keine konkreten Einwände. Auf das Interessensmissverhältnis und die Änderung des Verwendungszwecks wurde bereits eingegangen (vgl. E. III.2.2), zu den von der Mieterin geltend gemachten Kündigungsgründen sind nachfolgend Überlegungen anzustellen (vgl. E. III.3). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung eines Beweisverfahrens zwar nicht zu beanstanden ist, wenn auch nicht drei, sondern bloss zwei der angegebenen Gründe als nicht missbräuchlich zu qualifizieren sind (vgl. hierzu auch E. III.4.5).