2.4.1. Hierzu hielt die Vorinstanz fest, ein Beweisverfahren zur Frage, ob R. tatsächlich ein Interesse an der Anmietung des Lokals der Mieterin habe, könne unterbleiben. Weil sich bereits drei der angegebenen Kündigungsgründe als nicht missbräuchlich erwiesen hätten, müsse die Zulässigkeit des vierten Grundes nicht mehr abgeklärt werden. Es sei dennoch festzuhalten, dass die Ausführungen der Vermieterin zum Interesse von R. nachvollziehbar seien und keine ernsthaften Zweifel daran zu bestehen schienen.