Dass die Mieterin beabsichtigt, in Zukunft wieder durchgängig und regelmässig geöffnet zu haben, ist schliesslich nicht relevant. Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung, wie die Vermieterin richtig geltend macht. Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung, in Zukunft werde wieder regelmässig und durchgehend geöffnet sein, ebenso um ein unzulässiges Novum wie bei der Behauptung, aktuell sei bei gutem Wetter von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet. Diese neuen Behauptungen sind somit unbeachtlich, und es bleibt beim Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz beurteilt wurde. - 26 -