2.3.6. Es liegt folglich ein Verstoss gegen die vertraglich vereinbarte Gebrauchspflicht und die Verpflichtung zur Einhaltung der orts- und branchenüblichen Öffnungszeiten vor. Der entsprechende Kündigungsgrund ist damit berechtigt. Da die Vermieterin nach dem Gesagten und wie auch andernorts aufgeführt (vgl. E. III.2.2.8) ein berechtigtes Interesse an der regelmässigen Öffnung der Geschäfte in ihrer Liegenschaft hat, ist der fragliche Kündigungsgrund weder rein schikanös noch erscheint er als bloss vorgeschoben. Dass die Mieterin beabsichtigt, in Zukunft wieder durchgängig und regelmässig geöffnet zu haben, ist schliesslich nicht relevant.