2.3.5. Es ist der Vorinstanz und der Vermieterin zuzustimmen, dass dies nicht orts- und branchenüblich ist und nach aussen den Eindruck erweckt, das Geschäft sei nicht gewinnbringend, was sich nicht werterhaltend auf die Liegenschaft auswirkt. Entgegen der Ansicht der Mieterin ist ihr ganzjährig geführter Take-away und Getränkeladen mit den nur im Sommer betriebenen Kiosken am See nicht vergleichbar, befindet er sich doch anders als diese in einer Geschäftsliegenschaft an guter Lage innerhalb der Stadt rund 500 Meter vom See entfernt und nicht in einer Fahrnisbaute direkt am Seeufer.