Auch ist nicht von Bedeutung, ob die Mieterin abgemahnt wurde, geht es doch um eine ordentliche Kündigung und nicht um eine ausserordentliche im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR, welche die Abmahnung voraussetzen würde. Ausschlaggebend ist, dass das Geschäft seit dem Jahr 2010 nicht mehr täglich, sondern nur eingeschränkt, aktuell jeweils bei gutem Wetter, geöffnet war.