2.3.4. Dass sie eine Gebrauchspflicht trifft und sie insbesondere vertraglich verpflichtet ist, sich an die orts- und branchenüblichen Öffnungszeiten zu halten, bestreitet die Mieterin nicht. Es hat das daher als erstellt zu gelten. Auf ihre Argumente, weshalb Öffnungszeiten von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr zulässig und orts- und branchenüblich seien, braucht sodann nicht weiter eingegangen zu werden, sah die Vorinstanz den Verstoss gegen die Verpflichtung der Mieterin doch nicht darin, sondern in der nicht täglichen Öffnung des Geschäftes.