A fortiori hat das dann zu gelten, wenn die Vermieterin keine Zustimmung erteilt und sie die vertragswidrige Verwendung lediglich lange geduldet hätte, weshalb das Anliegen einer Änderung als legitim anzusehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante neue Nutzungsart unzulässig sein sollte, bestehen im Übrigen keine, zumal sich in derselben Liegenschaft bereits ein Kleidergeschäft befindet.