Konfliktes mit den Nachbarn abzielte, was wie bereits gezeigt ebenfalls legitime Interessen der Vermieterin sind. Das damalige Verhandlungsangebot ist damit als zulässiger Versuch der Vermieterin zu werten, die bestehenden Probleme mittels einer milderen Massnahme als einer ordentlichen und damit regelhaften Kündigung zu beheben bzw. als Kompromisslösung, wie die Vermieterin es ausdrückt. Angesichts dessen, dass es die Mieterin war, welche nicht darauf einging, kann es der Vermieterin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie danach von ihrem vergleichsweise angebotenen Zugeständnis der Zulassung eines Tabakund Getränkeladens abrückte und zum ursprünglich geforderten Verwendungs-