Vielmehr ging es um eine regelmässige und vor allem durchgehende Öffnung des Geschäftes. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte und auch die Vermieterin vorbringt, entspricht dies einem berechtigten Interesse der Vermieterin. Sodann fällt auf, dass der Vertragsentwurf, der wohl einen Kioskbetrieb, nicht aber einen Take-away zugelassen hätte und zudem eine Regelung zum Whiskey- Verkauf enthielt, auch auf die Konkurrenzbeseitigung und die Entschärfung des - 23 -