Zum von der Vermieterin im Januar 2016 vorgeschlagenen neuen Vertrag ist sodann Folgendes anzumerken: Zunächst einmal scheint die Vermieterin entgegen der Ansicht der Mieterin nicht primär eine Kürzung der erlaubten Öffnungszeiten angestrebt zu haben – laut den Angaben der Mieterin ist sie gewerbepolizeilich berechtigt, ihren Betrieb von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet zu haben, was vier Stunden mehr sind als die im Entwurf vorgeschlagenen Zeiten von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Vielmehr ging es um eine regelmässige und vor allem durchgehende Öffnung des Geschäftes.