2.2.8. Die Vermieterin hat – wie die Vorinstanz richtig festhielt – ein Interesse daran, dass im Mietobjekt künftig kein Take-away-Betrieb und Getränkeladen mehr geführt wird, weil ein solcher mit den von anderen Mietern geführten Unternehmen in Konkurrenz steht. Dass die Konkurrenz im Quartier belebend sei, wie die Mieterin vorbringt, ist eine neue und gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Behauptung. Hinzu kommt, dass mit einer Zweckänderung der durch die Konkurrenz, aber auch der durch die mit dem Kioskbetrieb zusammenhängende Abfallbelastung verursachte Konflikt der Mieterin mit weiteren Mietern beigelegt wird.