Die Vermieterin darf den Verwendungszweck grundsätzlich unabhängig von derartigen Umständen ändern. Allerdings ist eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der Vermieterin an der beabsichtigten Zweckänderung und denjenigen der Mieterin am Verbleib im Mietobjekt vorzunehmen. Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, ob sich die Umstände geändert haben.