2.2.6. Wie dies auch die Mieterin in ihrer Berufung vorbringt, darf die Vermieterin eine Änderung des vertraglich vereinbarten Zweckes verlangen bzw. eine bestimmte, zuvor geduldete Nutzungsart untersagen, um den Verwendungszweck zu ändern, und dafür nötigenfalls auch kündigen. Veränderte Verhältnisse sind dafür entgegen der Vorinstanz nicht zwingend vorausgesetzt, vielmehr ergibt sich dies aus der Eigentümerstellung der Vermieterin.