führte zur Ungültigkeit der Kündigung (BGer 4A_300/2010 vom 2. September 2010 E. 4.3). Auch die Interessen einer über 50-jährigen, arbeitslosen, sozial isolierten, herzkranken und dadurch in ihrer Mobilität eingeschränkten sowie depressiven Mieterin, die bereits 23 Jahre im Mietobjekt gewohnt hatte und von der Sozialhilfe abhängig war, überwogen gemäss dem Bundesgericht gegenüber denjenigen der Vermieterin, einer im Immobiliengeschäft tätigen AG, welche die Wohnung dem Sohn ihres einzigen Aktionärs zur Verfügung stellen wollte, der wegen seines Studiums nach Genf ziehen wollte und wegen seines Hundes eine Wohnung mit Garten suchte (BGer 4A_297/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.3).