Auch erachtete das Bundesgericht eine ausserordentlich schwierige persönliche Situation der Mieterschaft – zwei 77- jährige Eheleute, der Ehemann schwer krebskrank, die seit 38 Jahren in der Wohnung gelebt hatten und auch ihren behinderten Sohn zu Hause pflegten, wobei ihr Verhalten nie Grund für Beschwerden gegeben hatte und auch nie Zahlungsschwierigkeiten bestanden hatten – als überwiegendes Interesse gegenüber den Interessen des professionell im Immobiliengeschäft tätigen Vermieters, der diverse weitere Liegenschaften besass und keine finanziellen Schwierigkeiten hatte, am Verkauf des Mietobjektes mit einer höheren Rendite bei Leerstand. Dies