Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid ergab die Abwägung der konkreten Umstände, insbesondere der 15-jährigen Mietdauer, der Veränderung des Quartiercharakters während dieser Zeit, Unannehmlichkeiten, über die sich die anderen Mieter beklagt hatten, aber auch, dass die Mieterin mutmasslich in derselben Lage keine angemessenen Räumlichkeiten mehr finden werde, dass die Kündigung gültig sei (vgl. BGE 136 III 190). Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen gewesen, wenn die von der Vermieterschaft geplante neue Nutzung etwa aus - 20 -