Diese Meinungsänderung verstösst jedoch nicht automatisch gegen Treu und Glauben. Geprüft werden muss, ob ein Interessensmissverhältnis vorliegt. Das Interesse des Vermieters, die Sache für sich bestmöglich nutzen zu können, geht dabei grundsätzlich vor, anders ist dies lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände (BGE 136 III 190 E. 2-5; zustimmend TH. KOLLER, Die mietrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2010, in: ZBJV 147/2011, S. 969 ff., insb. S. 1002).